8.2.3. Die Frage, ob C. der Durchschnitt ihrer Lehrlingslöhne über drei Jahre anzurechnen ist, kann offenbleiben, nachdem ihr Lehrvertrag zwischenzeitlich per 31. Januar 2022 aufgelöst wurde (vgl. Bestätigung der Lehrvertragsauflösung vom 18. Januar 2022 [Beilage 7 zur Eingabe des Beklagten vom 24. Januar 2022]; Eingabe der Klägerin vom 10. Februar 2022). Nebst der Ausbildungszulage (Fr. 250.00) hat sich C. ihren Lehrlingslohn im 1. Lehrjahr anrechnen zu lassen.