7.2. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 4. August 2022 wurde die Klägerin zur Einreichung weiterer (u.a.) ihr Einkommen betreffenden Unterlagen aufgefordert (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit Eingabe vom 25. Februar 2022 nach. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen und Lohnausweisen (Beilagen 3 bis 6) ergibt sich, dass die Klägerin ab ihrer Anstellung am 1. Juli 2020 beim J. (nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen) im Jahr 2020 im Monatsdurchschnitt netto (rund) Fr. 3'940.00 (Fr. 27'796.00 abzgl. Fr. 4'150.00; / 6) und im Jahr 2021 (rund) Fr. 4'440.00 (Fr. 61'697.00 abzgl. Fr. 8'400.00; / 12) verdient hat.