7. 7.1. 7.1.1. Zum der Klägerin angerechneten Einkommen erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.6 Abs. 1), gemäss Lohnabrechnung Juli 2020 betrage es bis Ende September 2020 netto Fr. 3'048.00 (es sei keine Auszahlung eines 13. Monatslohnes ersichtlich und werde auch nicht behauptet), und ab Oktober - 13 - 2020 verdiene die Klägerin netto Fr. 4'064.00 (Fr. 4'714.00 abzüglich Kin- der- und Ausbildungszulagen).