1.6 oben). Im Weiteren hat der Beklagte auch durch nichts dargetan, dass er trotz ernsthaften und in ihrer Anzahl ausreichenden Arbeitsbemühungen, denen er sich zufolge sofortiger Freistellung bereits seit Mitte Oktober 2021 widmen konnte (vgl. Schreiben "Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 mit absoluter Freistellung" vom 14. Oktober 2021 [Beilage 4 zur Eingabe des Beklagten vom 24. Januar 2022]), per 1. Februar 2022 (vgl. Schreiben "Krankheit während der Kündigungsfrist" vom 15. Dezember 2021 [Beilage 5 zur Eingabe des Beklagten vom 24. Januar 2022]) keine Anstellung zum ihm (grundsätzlich unstrittig) angerechneten Lohn von Fr. 5'000.00 hätte finden können.