6.3. Vorliegend vermochte der diesbezüglich beweisbelastete Beklagte (Art. 8 ZGB) mit den eingereichten Arztzeugnissen (Erw. 6.1.2 oben) nicht glaubhaft zu machen (vgl. Erw. 1.8 oben), dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ein Arbeitspensum von 100 % zu verrichten. Die eingereichten ärztlichen Atteste enthalten weder eine aktuelle medizinische Diagnose noch auf konkrete Arbeitstätigkeiten bezogene Hinweise auf spezifische tatsächliche Beeinträchtigungen (vgl. etwa "Detailliertes Arbeitsunfähigkeitszeugnis Nordwestschweiz", siehe: www.aargauer-aerzte.ch/files/2814/2503/5154/AAV_AUZ_Detailliertes_Zeugnis.pdf/).