auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung kann ein solches angerechnet werden (BGE 5A_1008/2018 Erw. 5.2.2). Unterstellt das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen, weil sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wieder aufnehmen oder ausweiten muss, was eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist ihr (sei diese Unterhaltsgläubiger oder Unterhaltsschuldner) zwar grundsätzlich eine angemessene Frist einzuräumen, um sich auf die neue Situation einzustellen.