6.2. Für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abzustellen. Ein höheres Einkommen darf angerechnet werden (sog. hypothetisches Einkommen), wenn ein solches dem Unterhaltspflichtigen sowohl zumutbar als auch möglich ist (BGE 143 III 233 Erw. 3.2). Kriterien zur Beurteilung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung eines höheren Einkommens sind namentlich der Ausbildungsgrad, das Alter und der Gesundheitszustand des Unterhaltspflichtigen sowie die Arbeitsmarktsituation.