6.1.3. In ihrem Schreiben vom 10. Februar 2022 führt die Klägerin aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte über Monate hinweg die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht deklariert habe. Der Beklagte sei seit Oktober 2021 freigestellt; abgesehen von einer Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 10. Dezember 2021 sei keine Krankschreibung bekannt. Folglich habe der Beklagte mehrere Monate Zeit gehabt, eine neue Anstellung zu finden. Ab 1. Februar 2022 sei ihm daher ein hypothetisches Einkommen in Höhe seines bisherigen Einkommens anzurechnen, soweit er nicht ein höheres effektives Einkommen erziele.