Eine neue Arbeitsstelle habe er bisher nicht. Mit Eingabe vom 9. März 2022 (Sammelbeilage 1) reichte der Beklagte sodann diverse ärztliche Zeugnisse von Dr. med. G., ein. Die einen bescheinigen dem Beklagten – mit dem Vermerk "Krankheit – eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (1. August bis 31. August 2021), 40 % (30. Mai bis 30. Juni 2021) und 100 % (26. April bis 30. Mai 2021; 11. Dezember 2021 bis 31. März 2022); ein Attest vom 3. März 2021 dispensiert den Beklagten vom 15. März bis 30. September 2021 von der Nachtschicht, weil er deren Belastungen "vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen" nicht mehr gewachsen sei.