6.1.2. Das Einkommen des Beklagten (Fr. 5'000.00) ist grundsätzlich unstrittig. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 machte der Beklagte jedoch geltend, leider sei er nicht mehr "schichttauglich"; ihm sei das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2021 gekündigt worden, resp. aufgrund seiner Krankschreibung habe sich die Kündigungsfrist auf den 31. Januar 2022 verlängert. - 11 -