4.6.4. In Phase 4 blieben die Überschüsse der Parteien unverändert, wobei nach Abzug von C. Barbedarf von Fr. 45.00 ein Gesamtüberschuss von Fr. 775.00 verbleibe, woran die Töchter mit je Fr. 128.00 (1/6) partizipierten. "Somit" betrage C. Barunterhalt Fr. 273.00, derjenige von D. Fr. 878.00. Die Klägerin habe an C. Unterhalt Fr. 188.00 beizutragen, der Beklagte Fr. 85.00. Bei D. habe die Klägerin Fr. 604.00 zu tragen, der Beklagte Fr. 274.00. Im Urteilsdispositiv (Ziff. 4.1) wurde der Beklagte jeweils zur Bezahlung eines Gesamtbetrages für C. und D. verpflichtet. -9-