4.6.3. In Phase 3 verblieben dem Beklagten als Überschuss Fr. 618.00, der Klägerin unverändert Fr. 1'052.00. Der Überschuss sei anteilsmässig anzurechnen. C. Barbedarf betrage somit Fr. 824.00 (Fr. 805.00 + Fr. 19.00), derjenige von D. Fr. 769.00 (Fr. 750.00 + Fr. 19.00). Anteilsmässig sei C. Barunterhalt zu Fr. 524.00 von der Klägerin und zu Fr. 300.00 vom Beklagten zu tragen. D. Barunterhalt sei zu Fr. 489.00 von der Klägerin und zu Fr. 280.00 vom Beklagten zu tragen.