4.6.2. In Phase 2 verbleibe nach Deckung der erweiterten Existenzminima und des Bedarfs der Kinder ein Gesamtüberschuss von Fr. 1'005.00. Dieser werde anteilsmässig zu je einem Drittel den Parteien und zu je einem Sechstel den Töchtern angerechnet, wodurch sich der Barbedarf von C. auf Fr. 971.00 (Fr. 805.00 + Fr. 166.00) und derjenige von D. auf Fr. 916.00 (Fr. 750.00 + Fr. 166.00) erhöhe. C. Barbedarf sei zu Fr. 368.00 von der Klägerin und zu Fr. 603.00 vom Beklagten zu tragen. D. Barbedarf sei zu Fr. 347.00 von der Klägerin und zu Fr. 569.00 vom Beklagten zu tragen.