4.6.1. In Phase 1 verbleibe den Parteien von ihren Einkommen nach Deckung ihrer Existenzminima ein Überschuss von Fr. 1'608.00 (Beklagter) resp. Fr. 136.00 (Klägerin). Sie hätten anteilsmässig entsprechend dem Überschuss den Barbedarf der Kinder (nach Abzug der Zulagen) zu decken, d.h. die Klägerin Fr. 22.00 (C.) resp. Fr. 20.00 (D.) und der Beklagte Fr. 783.00 (C.) resp. Fr. 730.00 (D.). Aufgrund des geringen Überschusses werde kein Überschussanteil angerechnet.