4.4. Der Bedarf des Beklagten wurde auf Fr. 3'392.00 festgelegt (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'000.00; KVG 2021 verbilligt Fr. 182.00; Arbeitsweg Fr. 800.00; auswärtige Verpflegung Fr. 210.00) und ab Oktober 2020 ("Überschusslage") auf Fr. 3'492.00 (+ Fr. 100.00 Steuern) erweitert. Ab Mai 2021 wurde sein Bedarf auf Fr. 4'382.00 festgesetzt (neu: Wohnkosten Fr. 1'890.00). -8- 4.5. Als Einkommen wurden der Klägerin bis Ende September 2020 Fr. 3'048.00 resp. ab Oktober 2020 Fr. 4'064.00 (ohne Kinder- und Ausbildungszulagen) und dem Beklagten wurden "ca." Fr. 5'000.00 angerechnet. 4.6. Weiter wurde erwogen: