4.3. Für die Klägerin wurde ein Bedarf von Fr. 2'912.00 ermittelt (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 2'120.00 abzgl. drei Wohnkostenanteile à Fr. 250.00; KVG 2021 verbilligt Fr. 182.00; Arbeitsweg Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung Fr. 80.00), der ab Oktober 2020 ("Überschusslage") auf Fr. 3'012.00 (+ Steuern Fr. 100.00) erweitert wurde.