Vorliegend ergibt sich zwar aus der Berufungsbegründung, welche Abänderung die Klägerin bezüglich der Dispositiv-Ziffer 6 verlangt (Anpassung resp. Vermerk der der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkommen; vgl. Art. 301a ZPO), hingegen aber nicht, weshalb und inwieweit die Dispositiv-Ziffern 5 (betreffend Ehegattenunterhalt) und 4.2 (Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen) abgeändert resp. aufgehoben werden sollten. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Dispo- sitiv-Ziffern 5 und 4.2 verlangt, ist deshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten (vgl. auch Erw. 14 unten).