3. Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv regelt in Ziffer 4 den Kinderunterhalt (Ziff. 4.1 Höhe; Ziff. 4.2 Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen), in Ziffer 5 den Ehegattenunterhalt und benennt in Ziffer 6 die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkommen. Die Klägerin beantragt die vollständige Aufhebung dieser drei Ziffern, stellt aber nur bezüglich der Ziffer 4.1 einen Antrag, wie abweichend zur Vorinstanz entscheiden werden soll. Der Berufungsschrift muss entnommen werden können, dass und weshalb der -7-