2.11. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 reichte die Klägerin die mit Instruktionsrichterverfügung vom 4. Februar 2022 eingeforderten Unterlagen ein. 2.12. Mit Eingabe vom 9. März 2022 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). -5-