2.6. Der instruktionsrichterlichen Aufforderung vom 2. Dezember 2021, weitere Unterlagen einzureichen resp. einreichen zu lassen, wurde mit Eingaben der F. vom 13. Dezember 2021 und der Beklagten vom 23. Dezember 2021 nachgekommen. 2.7. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 äusserte sich die Klägerin zur Eingabe des Beklagten vom 23. Dezember 2021. 2.8. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 äusserte sich der Beklagte zur Eingabe der Klägerin vom 12. Januar 2022. 2.9. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 4. Februar 2022 wurde die Klägerin zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. 2.10. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 äusserte sich die Klägerin zur Eingabe des Beklagten vom 24. Januar 2022.