2.2. Mit Berufungsantwort vom 30. Juli 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die unentgeltlichen Rechtspflege. 2.3. Mit Eingabe vom 5. August 2021 äusserte sich die Klägerin zur Berufungsantwort, wozu sich der Beklagte mit Eingabe vom 13. August 2021 vernehmen liess. -4- 2.4. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 machte der Beklagte Noven geltend. 2.5. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 26. Oktober 2021 wurde die Klägerin zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit Eingabe vom 22. November 2021 nach.