1. 1.1. Mit Klage vom 21. August 2020 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Rheinfelden um die Regelung des Getrenntlebens der Parteien (Heirat: tt.mm.jj.; Trennung: tt.mm.jj.). Sie beantragte u.a., die Töchter C. (geb. tt.mm.jj.) und D. (geb. tt.mm.jj.) seien unter ihre Obhut zu stellen (im Haushalt der Klägerin lebt zudem die volljährige Tochter E., geb. tt.mm.jj.), und der Beklagte sei wie folgt zur Bezahlung von monatlichem Unterhalt zu verpflichten: Für C. ab tt.mm.jj. Fr. 1'000.00, für D. ab tt.mm.jj. bis 31. September 2020 Fr. 1'000.00 (Fr. 800.00 Bar- und Fr. 200.00 Betreuungsunterhalt) resp.