Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.146 / rb (SF.2020.37) Art. 28 Entscheid vom 4. April 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden Beklagter B._____, […] unentgeltlich vertreten durch MLaw Sandra Schmitt, Advokatin, Obertorplatz 4, Postfach 9, 4310 Rheinfelden Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Regelung des Getrenntlebens -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 21. August 2020 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsi- dium Rheinfelden um die Regelung des Getrenntlebens der Parteien (Hei- rat: tt.mm.jj.; Trennung: tt.mm.jj.). Sie beantragte u.a., die Töchter C. (geb. tt.mm.jj.) und D. (geb. tt.mm.jj.) seien unter ihre Obhut zu stellen (im Haus- halt der Klägerin lebt zudem die volljährige Tochter E., geb. tt.mm.jj.), und der Beklagte sei wie folgt zur Bezahlung von monatlichem Unterhalt zu ver- pflichten: Für C. ab tt.mm.jj. Fr. 1'000.00, für D. ab tt.mm.jj. bis 31. Septem- ber 2020 Fr. 1'000.00 (Fr. 800.00 Bar- und Fr. 200.00 Betreuungsunterhalt) resp. Fr. 800.00 ab 1. Oktober 2020, und ab 1. Oktober 2020 Ehegatten- unterhalt von Fr. 200.00. Wenn sich die Kinderalimente reduzierten, erhöhe sich der Ehegattenunterhalt im gleichen Umfang. 1.2. Mit Klageantwort vom 5. Oktober 2020 beantragte der Beklagte u.a., C. sei unter die Obhut der Klägerin und D. unter seine Obhut zu stellen, und er sei zu verpflichten, ab 1. September 2020 monatlich Fr. 200.00 (zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen) an C. Unterhalt zu bezahlen. Ehegatten- unterhalt sei nicht zuzusprechen. 1.3. Am 18. Januar 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium Rheinfelden die Ver- handlung statt. Die Parteien erstatteten Replik und Duplik, und sie wurden der Parteibefragung unterstellt. 1.4. Mit Entscheid vom 15. Juni 2021 des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsi- dium des Familiengerichts, wurden C. und D. unter die Obhut der Klägerin gestellt und weiter wurde (u.a.) erkannt: " 4. 4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt [von] C. und D. monatliche[n] [Barunterhalt] […] wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'513.00 […] 15. August 2020 bis […] 30. September 2020 Fr. 1'172.00 […] 1. Oktober 2020 bis […] 30. April 2021 Fr. 580.00 […] 1. Mai 2021 bis […] 31. Juli 2021 ([…]) Fr. 359.00 ab 1. August 2021 4.2. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die bis März 2021 bereits bezahlten Un- terhaltsbeiträge von Fr. 4'300.– von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 5. -3- Persönliche Unterhaltsbeiträge sind nicht geschuldet. 6. Die Unterhaltsbeiträge […] beruhen auf folgenden monatlichen Einkom- men (netto; exkl. Kinderzulagen/Ausbildungszulagen/Boni/Spesen) der Parteien: Einkommen Gesuchstellerin (ab 1. Oktober 2020) Fr. 4'064.00 Einkommen Gesuchsgegner ca. Fr. 5'000.00 Einkommen C. (ab 1. August 2020) Fr. 1'090.00 Einkommen D. (Ausbildungszulagen) Fr. 250.00" 2. 2.1. Gegen den ihr am 7. Juli 2021 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 19. Juli 2021 fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO) Berufung (u.a.) mit den Begehren: " 1. Der Entscheid […] sei in den Ziffern 4, 5 und 6 vollständig aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten an den Unterhalt von C. […] monatlich […] folgende Beträge bis zum Abschluss der Erstausbildung über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen: - ab 15. August bis [recte:] 30. September 2020: CHF 905.00 […] - ab 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021: CHF 850.00 […] - ab 1. August 2021 bis auf weiteres: CHF 655.00 […] 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D. […] monatlich […] folgende Beträge bis zum Abschluss der Erstausbildung über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich Ausbildungszulagen zu bezahlen: - ab 15. August bis 30. September 2020: CHF 795.00 […] - ab 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021: CHF 850.00 […] - ab 1. August 2021 bis auf weiteres: CHF 990.00 […] 4. [Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege] 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten" 2.2. Mit Berufungsantwort vom 30. Juli 2021 beantragte der Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Berufung sowie die unentgeltlichen Rechtspflege. 2.3. Mit Eingabe vom 5. August 2021 äusserte sich die Klägerin zur Berufungs- antwort, wozu sich der Beklagte mit Eingabe vom 13. August 2021 verneh- men liess. -4- 2.4. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 machte der Beklagte Noven geltend. 2.5. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 26. Oktober 2021 wurde die Klägerin zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit Eingabe vom 22. November 2021 nach. 2.6. Der instruktionsrichterlichen Aufforderung vom 2. Dezember 2021, weitere Unterlagen einzureichen resp. einreichen zu lassen, wurde mit Eingaben der F. vom 13. Dezember 2021 und der Beklagten vom 23. Dezember 2021 nachgekommen. 2.7. Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 äusserte sich die Klägerin zur Eingabe des Beklagten vom 23. Dezember 2021. 2.8. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 äusserte sich der Beklagte zur Eingabe der Klägerin vom 12. Januar 2022. 2.9. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 4. Februar 2022 wurde die Klägerin zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. 2.10. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 äusserte sich die Klägerin zur Eingabe des Beklagten vom 24. Januar 2022. 2.11. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 reichte die Klägerin die mit Instruktions- richterverfügung vom 4. Februar 2022 eingeforderten Unterlagen ein. 2.12. Mit Eingabe vom 9. März 2022 reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). -5- 1.1. Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Oberge- richt kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). 1.2. Das Obergericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.3. In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungs- kläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). 1.4. Dem Berufungsbeklagten ist es - auch wenn wie vorliegend keine An- schlussberufung zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO) - erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). 1.5. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht von sich aus alle sich stellenden tat- sächlichen und rechtlichen Fragen untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurtei- lung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4, 142 III 416 f. Erw. 2.2.4). 1.6. Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien we- der von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwir- kungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu be- antragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2, 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweis- los, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). -6- 1.7. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tat- sachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen - wie in Bezug auf die vorliegend einzig strittigen Kinderalimente (vgl. Erw. 3 unten) - nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). 1.8. Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente spre- chen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rah- men des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorge- brachten Behauptungen erschüttern (vgl. HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Zürich 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). 1.9. Im Bereich der Kinderbelange gelten die Erforschungs- und die Offizialma- xime (Art. 296 ZPO). Eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung ist aber nicht ausgeschlossen (BGE 143 III 297 Erw. 9.3.2). 2. Betreffend die in erster Instanz eingereichten Beweisunterlagen beschränkt sich die Klägerin in ihrer Berufung durchwegs auf den Hinweis "in den Ak- ten". Mit solch pauschalen Verweisungen wird der Begründungspflicht (vgl. Erw. 1.3 oben) nicht Genüge getan (vgl. BGE 138 III 258 Erw. 3.2; BGE 5A_911/2012 Erw. 2.2). Es ist anzugeben, inwiefern der angefoch- tene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Berufung hinrei- chend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; BGE 4A_68/2016 Erw. 4.2). Eine Beweisofferte muss sich eindeutig der damit zu beweisen- den Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGE 144 III 67 Erw. 2.1; BGE 4A_56/2013 Erw. 4.4, 4A_381/2016 Erw. 3.1.2). 3. Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv regelt in Ziffer 4 den Kinderunterhalt (Ziff. 4.1 Höhe; Ziff. 4.2 Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen), in Ziffer 5 den Ehegattenunterhalt und benennt in Ziffer 6 die der Unterhaltsberech- nung zugrunde gelegten Einkommen. Die Klägerin beantragt die vollstän- dige Aufhebung dieser drei Ziffern, stellt aber nur bezüglich der Ziffer 4.1 einen Antrag, wie abweichend zur Vorinstanz entscheiden werden soll. Der Berufungsschrift muss entnommen werden können, dass und weshalb der -7- Berufungskläger einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert o- der aufgehoben werden soll. Anträge auf Unterhaltszahlungen sind zu be- ziffern. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime. Auf eine Eingabe mit formell mangelhaften Rechtsbegehren kann zwar ausnahmsweise eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung, al- lenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei ergibt, was in der Sache verlangt wird (vgl. BGE 137 III 617 Erw. 4.2 bis 4.4, 4.5.4, 5.2 und 6.2). Vorliegend ergibt sich zwar aus der Berufungsbe- gründung, welche Abänderung die Klägerin bezüglich der Dispositiv-Ziffer 6 verlangt (Anpassung resp. Vermerk der der Unterhaltsberechnung zu- grunde gelegten Einkommen; vgl. Art. 301a ZPO), hingegen aber nicht, weshalb und inwieweit die Dispositiv-Ziffern 5 (betreffend Ehegattenunter- halt) und 4.2 (Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen) abgeändert resp. aufgehoben werden sollten. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Dispo- sitiv-Ziffern 5 und 4.2 verlangt, ist deshalb auf ihre Berufung nicht einzutre- ten (vgl. auch Erw. 14 unten). 4. 4.1. Den strittigen Kinderunterhalt ermittelte die Vorinstanz unter Bildung von vier Phasen - (1) 15. August 2020 bis September 2020, (2) Oktober 2020 bis April 2021, (3) Mai bis Juli 2021 und (4) ab August 2021 – wie folgt: 4.2. C. (ungedeckter) Bedarf wurde auf Fr. 805.00 (bis Juli 2021; Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkosten Fr. 250.00; Krankenkasse pauschal Fr. 100.00; auswärtige Verpflegung Fr. 105.00; abzgl. Ausbildungszulage Fr. 250.00) resp. Fr. 45.00 (ab August 2021) festgesetzt (neu: Mobilität Fr. 80.00; ab- zgl. Nettolehrlingslohn Fr. 840.00), derjenige von D. auf Fr. 750.00 (Grund- betrag Fr. 600.00; Wohnkosten Fr. 250.00; Krankenkasse pauschal Fr. 100.00; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00). 4.3. Für die Klägerin wurde ein Bedarf von Fr. 2'912.00 ermittelt (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 2'120.00 abzgl. drei Wohnkostenanteile à Fr. 250.00; KVG 2021 verbilligt Fr. 182.00; Arbeitsweg Fr. 80.00; auswär- tige Verpflegung Fr. 80.00), der ab Oktober 2020 ("Überschusslage") auf Fr. 3'012.00 (+ Steuern Fr. 100.00) erweitert wurde. 4.4. Der Bedarf des Beklagten wurde auf Fr. 3'392.00 festgelegt (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'000.00; KVG 2021 verbilligt Fr. 182.00; Ar- beitsweg Fr. 800.00; auswärtige Verpflegung Fr. 210.00) und ab Oktober 2020 ("Überschusslage") auf Fr. 3'492.00 (+ Fr. 100.00 Steuern) erweitert. Ab Mai 2021 wurde sein Bedarf auf Fr. 4'382.00 festgesetzt (neu: Wohn- kosten Fr. 1'890.00). -8- 4.5. Als Einkommen wurden der Klägerin bis Ende September 2020 Fr. 3'048.00 resp. ab Oktober 2020 Fr. 4'064.00 (ohne Kinder- und Ausbil- dungszulagen) und dem Beklagten wurden "ca." Fr. 5'000.00 angerechnet. 4.6. Weiter wurde erwogen: 4.6.1. In Phase 1 verbleibe den Parteien von ihren Einkommen nach Deckung ihrer Existenzminima ein Überschuss von Fr. 1'608.00 (Beklagter) resp. Fr. 136.00 (Klägerin). Sie hätten anteilsmässig entsprechend dem Über- schuss den Barbedarf der Kinder (nach Abzug der Zulagen) zu decken, d.h. die Klägerin Fr. 22.00 (C.) resp. Fr. 20.00 (D.) und der Beklagte Fr. 783.00 (C.) resp. Fr. 730.00 (D.). Aufgrund des geringen Überschusses werde kein Überschussanteil angerechnet. 4.6.2. In Phase 2 verbleibe nach Deckung der erweiterten Existenzminima und des Bedarfs der Kinder ein Gesamtüberschuss von Fr. 1'005.00. Dieser werde anteilsmässig zu je einem Drittel den Parteien und zu je einem Sechstel den Töchtern angerechnet, wodurch sich der Barbedarf von C. auf Fr. 971.00 (Fr. 805.00 + Fr. 166.00) und derjenige von D. auf Fr. 916.00 (Fr. 750.00 + Fr. 166.00) erhöhe. C. Barbedarf sei zu Fr. 368.00 von der Klägerin und zu Fr. 603.00 vom Beklagten zu tragen. D. Barbedarf sei zu Fr. 347.00 von der Klägerin und zu Fr. 569.00 vom Beklagten zu tragen. 4.6.3. In Phase 3 verblieben dem Beklagten als Überschuss Fr. 618.00, der Klä- gerin unverändert Fr. 1'052.00. Der Überschuss sei anteilsmässig anzu- rechnen. C. Barbedarf betrage somit Fr. 824.00 (Fr. 805.00 + Fr. 19.00), derjenige von D. Fr. 769.00 (Fr. 750.00 + Fr. 19.00). Anteilsmässig sei C. Barunterhalt zu Fr. 524.00 von der Klägerin und zu Fr. 300.00 vom Beklag- ten zu tragen. D. Barunterhalt sei zu Fr. 489.00 von der Klägerin und zu Fr. 280.00 vom Beklagten zu tragen. 4.6.4. In Phase 4 blieben die Überschüsse der Parteien unverändert, wobei nach Abzug von C. Barbedarf von Fr. 45.00 ein Gesamtüberschuss von Fr. 775.00 verbleibe, woran die Töchter mit je Fr. 128.00 (1/6) partizipier- ten. "Somit" betrage C. Barunterhalt Fr. 273.00, derjenige von D. Fr. 878.00. Die Klägerin habe an C. Unterhalt Fr. 188.00 beizutragen, der Beklagte Fr. 85.00. Bei D. habe die Klägerin Fr. 604.00 zu tragen, der Be- klagte Fr. 274.00. Im Urteilsdispositiv (Ziff. 4.1) wurde der Beklagte jeweils zur Bezahlung eines Gesamtbetrages für C. und D. verpflichtet. -9- 4.6.5. Eine weitere Phase wurde nicht gebildet: Die Periode ab C. Lehrabschluss im August 2024 werde in einem allfälligen Scheidungsurteil zu beachten sein, da im Eheschutzverfahren grundsätzlich nur bis zu zwei Jahre in die Zukunft gerechnet werde. 5. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung für die Ermitt- lung sowohl des Kindes- wie auch des Ehegattenunterhaltes die zweistufig- konkrete Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung schweiz- weit vorgegeben (vgl. BGE 147 III 293 und 147 III 308 betreffend [nach- ]ehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 betreffend Kindes- unterhalt; BGE 5A_747/2020 Erw. 4.1.3). Nach der zweistufigen Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum ande- ren wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Perso- nen ermittelt. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebühren- den Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden, bzw. für die tat- sächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkos- tenanteil einzusetzen und sind im Übrigen auch die Fremdbetreuungskos- ten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtli- nien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzu- zurechnen. Die vorhandenen Ressourcen werden auf die beteiligten Fami- lienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familien- rechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein ver- bleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise ver- teilt wird. Im Mankofall ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtli- che Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66). Soweit es die finanzi- ellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt (bei den Kindern sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt) zwingend auf das sog. familienrechtli- che Existenzminimum zu erweitern. Bei den Eltern gehören hierzu typi- scherweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungs- pauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhält- nissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum - 10 - orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und al- lenfalls "angemessene Schuldentilgung"; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hin- ausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeauf- wendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzmini- mum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebe- nenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Kran- kenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtli- chen Existenzminimums ein Überschuss verbleibt, kann der Barbedarf des Kindes (und nur dieser) bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 Erw. 7 und 7.2; BGE 5A_593/2021 Erw. 3.2). Der Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen, wobei aber – "im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung" - sämtliche Beson- derheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 Erw. 7.1, 7.3 und 7.4). Zudem ist bei weit überdurchschnittlich guten finan- ziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes unab- hängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren. Der Unterhaltsbeitrag für das Kind ist nicht linear nach der finanziellen Leistungskraft der Eltern, ohne jeden Bezug zur konkreten Situation des Kindes, zu bemessen (BGE 147 III 265 Erw. 7.3). Aus Gesetz und Rechtsprechung ergibt sich folgende Rangfolge bei der Zusprechung von Unterhalt: Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, so- dann allfälliger (nach)ehelicher Unterhalt (Art. 276a Abs. 1 ZGB) und ab- schliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (BGE 147 III 265 Erw. 7.3). 6. 6.1. 6.1.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.6), es habe zuletzt stark variiert. Gemäss Lohnausweis 2019 habe er im Monats- durchschnitt Fr. 4'855.25 verdient. Den Lohnabrechnungen Mai, Juni sowie Juli 2020 sei aber zu entnehmen, dass das Einkommen in dieser Zeit höher gewesen sei (Mai 2020: Fr. 5'325.75; Juni 2020 Fr. 5'151.90 [ohne Coronaprämie]; Juli 2020 Fr. 5'123.45). Somit könne gesagt werden, dass der Beklagte im Schnitt netto rund Fr. 5'000.00 verdiene. 6.1.2. Das Einkommen des Beklagten (Fr. 5'000.00) ist grundsätzlich unstrittig. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 machte der Beklagte jedoch geltend, lei- der sei er nicht mehr "schichttauglich"; ihm sei das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2021 gekündigt worden, resp. aufgrund seiner Krankschrei- bung habe sich die Kündigungsfrist auf den 31. Januar 2022 verlängert. - 11 - Eine neue Arbeitsstelle habe er bisher nicht. Mit Eingabe vom 9. März 2022 (Sammelbeilage 1) reichte der Beklagte sodann diverse ärztliche Zeug- nisse von Dr. med. G., ein. Die einen bescheinigen dem Beklagten – mit dem Vermerk "Krankheit – eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (1. August bis 31. August 2021), 40 % (30. Mai bis 30. Juni 2021) und 100 % (26. April bis 30. Mai 2021; 11. Dezember 2021 bis 31. März 2022); ein Attest vom 3. März 2021 dispensiert den Beklagten vom 15. März bis 30. September 2021 von der Nachtschicht, weil er deren Belastungen "vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen" nicht mehr gewachsen sei. 6.1.3. In ihrem Schreiben vom 10. Februar 2022 führt die Klägerin aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte über Monate hinweg die Kün- digung seines Arbeitsverhältnisses nicht deklariert habe. Der Beklagte sei seit Oktober 2021 freigestellt; abgesehen von einer Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 10. Dezember 2021 sei keine Krankschreibung bekannt. Folglich habe der Beklagte mehrere Monate Zeit gehabt, eine neue Anstellung zu finden. Ab 1. Februar 2022 sei ihm daher ein hypothetisches Einkommen in Höhe seines bisherigen Einkommens anzurechnen, soweit er nicht ein höheres effektives Einkommen erziele. 6.2. Für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich auf das tat- sächlich erzielte Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abzustel- len. Ein höheres Einkommen darf angerechnet werden (sog. hypotheti- sches Einkommen), wenn ein solches dem Unterhaltspflichtigen sowohl zu- mutbar als auch möglich ist (BGE 143 III 233 Erw. 3.2). Kriterien zur Beur- teilung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung eines höheren Ein- kommens sind namentlich der Ausbildungsgrad, das Alter und der Gesund- heitszustand des Unterhaltspflichtigen sowie die Arbeitsmarktsituation. Die Gründe für die Einkommensverminderung sind für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich unbeachtlich; auch bei unver- schuldeter Einkommensverminderung kann ein solches angerechnet wer- den (BGE 5A_1008/2018 Erw. 5.2.2). Unterstellt das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen, weil sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wieder aufnehmen oder ausweiten muss, was eine Umstellung der Lebens- verhältnisse verlangt, ist ihr (sei diese Unterhaltsgläubiger oder Unterhalts- schuldner) zwar grundsätzlich eine angemessene Frist einzuräumen, um sich auf die neue Situation einzustellen. War der Unterhaltspflichtige hin- gegen bereits vollzeitlich erwerbstätig und kam er seiner bereits bestehen- den Unterhaltspflicht nach, gibt es keinen Grund, ihm eine Anpassungszeit zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse zu gewähren (BGE 5A_553/2020 Erw. 5.2.1). Vielmehr muss der Unterhaltspflichtige alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht weiterhin nachkommen zu können (vgl. BGE 5A_253/2020 Erw. 3.1.2 mit Hinw.; - 12 - 5A_692/2012 Erw. 4.3). An die Ausnutzung der Erwerbskraft des Unter- haltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen zu stellen und ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen hat für die Festsetzung von Unterhaltsleistungen bzw. deren Abänderbar- keit unbeachtlich zu bleiben (vgl. BGE 5A_806/2016 Erw. 3.2; BGE 5A_78/2019 Erw. 3.2.2.2; BGE 137 III 118 Erw. 3.1). 6.3. Vorliegend vermochte der diesbezüglich beweisbelastete Beklagte (Art. 8 ZGB) mit den eingereichten Arztzeugnissen (Erw. 6.1.2 oben) nicht glaub- haft zu machen (vgl. Erw. 1.8 oben), dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ein Arbeitspensum von 100 % zu verrichten. Die eingereichten ärztlichen Atteste enthalten weder eine aktuelle medizinische Diagnose noch auf konkrete Arbeitstätigkeiten bezogene Hinweise auf spe- zifische tatsächliche Beeinträchtigungen (vgl. etwa "Detailliertes Arbeitsun- fähigkeitszeugnis Nordwestschweiz", siehe: www.aargauer-aerzte.ch/fi- les/2814/2503/5154/AAV_AUZ_Detailliertes_Zeugnis.pdf/). Zudem ent- spricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ih- rer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc). Bleiben prozessrelevante Tat- sachen beweislos bzw. werden sie nicht glaubhaft gemacht, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt die- jenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. Erw. 1.6 oben). Im Weiteren hat der Beklagte auch durch nichts dargetan, dass er trotz ernsthaften und in ihrer Anzahl ausreichenden Arbeitsbemühungen, denen er sich zufolge sofortiger Freistellung bereits seit Mitte Oktober 2021 widmen konnte (vgl. Schreiben "Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2021 mit absoluter Freistellung" vom 14. Oktober 2021 [Beilage 4 zur Eingabe des Beklagten vom 24. Januar 2022]), per 1. Februar 2022 (vgl. Schreiben "Krankheit während der Kündigungsfrist" vom 15. Dezember 2021 [Beilage 5 zur Eingabe des Beklagten vom 24. Januar 2022]) keine Anstellung zum ihm (grundsätzlich unstrittig) angerechneten Lohn von Fr. 5'000.00 hätte finden können. Er beliess es diesbezüglich bei einer blossen Behauptung, was zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht (vgl. Erw. 1.8 oben); zum ande- ren ist durch nichts dargetan, dass er kein Ersatzeinkommen in vergleich- barer Grössenordnung erzielen würde (vgl. Erw. 1.6 oben). Dem Beklagten ist deshalb auch ab 1. Februar 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 anzurechnen. 7. 7.1. 7.1.1. Zum der Klägerin angerechneten Einkommen erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.6 Abs. 1), gemäss Lohnabrechnung Juli 2020 betrage es bis Ende September 2020 netto Fr. 3'048.00 (es sei keine Auszahlung eines 13. Mo- natslohnes ersichtlich und werde auch nicht behauptet), und ab Oktober - 13 - 2020 verdiene die Klägerin netto Fr. 4'064.00 (Fr. 4'714.00 abzüglich Kin- der- und Ausbildungszulagen). 7.1.2. Während der Beklagte im Berufungsverfahren vorbringt, die Klägerin er- halte zusätzlich einen ihr als Einkommen anzurechnenden Ökobonus (Be- rufungsantwort, S. 5), macht die Klägerin eine Einkommensreduktion zu- folge "andauernder Krankheit" geltend (Eingabe vom 12. Januar 2022, S. 2). 7.2. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 4. August 2022 wurde die Klägerin zur Einreichung weiterer (u.a.) ihr Einkommen betreffenden Unterlagen aufge- fordert (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Dieser Aufforderung kam die Klägerin mit Eingabe vom 25. Februar 2022 nach. Aus den eingereichten Lohnabrech- nungen und Lohnausweisen (Beilagen 3 bis 6) ergibt sich, dass die Kläge- rin ab ihrer Anstellung am 1. Juli 2020 beim J. (nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen) im Jahr 2020 im Monatsdurchschnitt netto (rund) Fr. 3'940.00 (Fr. 27'796.00 abzgl. Fr. 4'150.00; / 6) und im Jahr 2021 (rund) Fr. 4'440.00 (Fr. 61'697.00 abzgl. Fr. 8'400.00; / 12) verdient hat. Ab Ja- nuar 2022 wird sich das Einkommen der Klägerin um den ihr gemäss "Be- stätigung Ökobonus & Parkkarte" des J. vom 21. Februar 2022 (Beilage 2) mangels Anspruchsberechtigung nicht mehr ausbezahlten "Ökobonus" von Fr. 370.00 (gemäss Lohnabrechnung April 2021; bei den Fr. 340.00 ge- mäss Bestätigung handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb) auf rund Fr. 4'410.00 reduzieren. 8. 8.1. D. ist als Einkommen ihre Kinderzulage (Fr. 200.00) anzurechnen. 8.2. 8.2.1. Nebst den Ausbildungszulagen (Fr. 250.00) rechnete die Vorinstanz C. ab Antritt ihrer Lehrstelle im August 2021 (H.) ihren durchschnittlichen Lehr- lingslohn während ihrer dreijährigen Lehre von netto rund Fr. 840.00 (Fr. 965.00 x 87 %) an. Die Klägerin rügt die Anrechnung des ganzen Lehrlingslohns. Zudem führe die Berücksichtigung eines Dreijahresdurchschnitts zu einer Unterdeckung in den ersten beiden Lehrjahren. Im ersten Lehrjahr seien nebst den Aus- bildungszulagen nur Fr. 250.00 anzurechnen (Berufung, S. 7). - 14 - 8.2.2. Der Unterhaltsbeitrag soll nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspre- chen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berück- sichtigen. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitser- werb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Diese Re- gelung betont die der Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes. Die Zumutbarkeit i.S.v. Art. 276 Abs. 3 ZGB bestimmt sich ei- nerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindes- einkommens von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Die kantonalen Ge- richte verfügen bei dieser Beurteilung über Ermessen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den Unterhalt minderjähriger, sondern auch für denje- nigen volljähriger Kinder (vgl. BGE 5A_513/2020 Erw. 4.3 und 5A_129/2019 Erw. 9.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ist nicht ersicht- lich und wird von der Klägerin auch nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz durch den Einbezug des ganzen Lehrlingslohns von C. ihr in Unterhaltssa- chen weites Ermessen (vgl. BGE 134 III 580 Erw. 4) geradezu unrichtig ausgeübt hätte. 8.2.3. Die Frage, ob C. der Durchschnitt ihrer Lehrlingslöhne über drei Jahre an- zurechnen ist, kann offenbleiben, nachdem ihr Lehrvertrag zwischenzeitlich per 31. Januar 2022 aufgelöst wurde (vgl. Bestätigung der Lehrvertrags- auflösung vom 18. Januar 2022 [Beilage 7 zur Eingabe des Beklagten vom 24. Januar 2022]; Eingabe der Klägerin vom 10. Februar 2022). Nebst der Ausbildungszulage (Fr. 250.00) hat sich C. ihren Lehrlingslohn im 1. Lehr- jahr anrechnen zu lassen. Gemäss Lehrvertrag vom 15. Dezember 2020 / 20. Januar 2021 (Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 5. März 2021) und unter Zugrundelegung von (gemäss Vorinstanz und Klägerin) 13 % So- zialbeiträgen ergibt sich ein anrechenbarer Lehrlingslohn von (gerundet) Fr. 610.00 (1. Lehrjahr). 8.2.4. Zusammenfassend sind C. Einkünfte von Fr. 250.00 (Ausbildungszulage) bis 31. Juli 2021, Fr. 860.00 (neu: + Fr. 610.00 Lehrlingslohn) von 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 und Fr. 250.00 ab Februar 2022 anzurechnen. 9. 9.1. Die Klägerin beharrt ab 1. Oktober 2020 zu Recht auf einer (prozentualen) Erhöhung des Betrages für auswärtige Verpflegung auf Fr. 170.00 zufolge Steigerung ihres Arbeitspensums auf 80 % (Berufung, S. 8). Der Einwand - 15 - des Beklagten, die Klägerin habe vor Vorinstanz keine Erhöhung des Zu- schlags verlangt (Berufungsantwort, S. 4), erweist sich mit Blick auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Replik (act. 64) und ihre Beilagen 2 und 3 zu ihrem Schlussvortrag vom 5. März 2021 als offensichtlich aktenwidrig. Aufgrund der Annahme eines Durchschnittseinkommens für den Zeitraum von Juli 2020 bis Dezember 2020 (vgl. Erw. 7.2 oben) sind aber konse- quenterweise in dieser Phase auch durchschnittliche Mehrkosten der aus- wärtigen Verpflegung einzusetzen. Ausgehend von Fr. 80.00 bis Septem- ber 2020 und Fr. 170.00 ab Oktober 2020 ergibt dies bis Ende Dezember 2020 einen monatlichen Durchschnittsbetrag von Fr. 134.00 (2x Fr. 80.00 + 3x Fr. 170.00; / 5). Ab Januar 2021 sind Fr. 170.00 einzusetzen. 9.2. 9.2.1. Gestützt auf den eingereichten Mietvertrag ging die Vorinstanz bei der Klä- gerin von Fr. 2'120.00 Wohnkosten aus und zog für C., D. und E. Wohn- kostenanteile von je Fr. 250.00 ab. Der volljährigen, sich in Ausbildung be- findlichen E. sei es (ebenfalls) zumutbar, einen Anteil zu leisten. 9.2.2. 9.2.2.1. Die Klägerin hält daran fest, dass für E. kein Wohnkostenabzug vorgenom- men werden dürfe (Berufung, S. 9 f.); ihr Lehrlingseinkommen sei zu ge- ring, und ab August 2021 entfalle dieses (Beginn Berufsmatur). E. verfüge über ein Defizit von Fr. 440.00 bis Juli 2021 (Lehrlingslohn inkl. Zulagen Fr. 1'400.00 - Grundbetrag volljähriges Kind in Ausbildung Fr. 850.00 - Woh- nen Fr. 250.00 - KVG/VVG Fr. 290.00 - Mobilität Fr. 80.00 - Steuern Fr. 200.00 - auswärtige Verpflegung Fr. 100.00 - Schulungsmaterial Fr. 100.00) resp. Fr. 1'560.00 ab August 2021 (Ausbildungszulage Fr. 250.00 - Grundbetrag Fr. 850.00 - Wohnen Fr. 250.00 - KVG Fr. 290.00 - Mobilität Fr. 250.00 - auswärtige Verpflegung Fr. 100.00 - Schulungsmaterial Fr. 100.00). Dass volljährigen, in Hausgemeinschaft mit einem Elternteil wohnenden Kindern ein Wohnkostenanteil angerechnet wird, setzt praxisgemäss deren Leistungsfähigkeit voraus (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkam- mer, vom 22. Oktober 2020 [ZSU.2020.74], Erw. 10.1.2). Der Beklagte bestreitet die nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin, wonach E. bis Juli 2021 (mit ihrem Lehrlingslohn) und auch ab August 2021 (Beginn Berufsmatur) nicht in der Lage ist, einen Beitrag an die Wohnkos- ten der Klägerin zu leisten - sprich nicht leistungsfähig ist - nicht substanti- iert. Er belässt es bei der blossen Behauptung, die Bezahlung eines Wohn- kostenanteils von Fr. 250.00 resp. gar mehr sei E. bei Einkünften von Fr. 1'400.00 (Lehrlingslohn plus Ausbildungszulage) zumutbar. Der Ein- - 16 - wand, E. Bedarfssituation sei unbeachtlich, da diese verspätet geltend ge- macht worden sei (Berufungsantwort, S. 4), verfängt nicht, zumal im vorlie- genden Verfahren Neuerungen – auch wenn sie sich hier nur indirekt (via den Bedarf der Klägerin und damit deren Leistungsfähigkeit) auf den Kin- derunterhalt auswirken - uneingeschränkt vorgebracht werden können (vgl. Erw. 1.7 oben). Von den Gesamtwohnkosten der Klägerin sind folglich le- diglich für C. und D. Wohnkostenanteile von (unstrittig) je Fr. 250.00 abzu- ziehen. Worauf der Beklagte seine Behauptung, die Wohnkosten der Klä- gerin beliefen sich nur auf Fr. 2'069.00 inkl. Nebenkosten (Berufungsant- wort, S. 5), stützt, führt er nicht aus, so dass es grundsätzlich bei den im Mietvertrag vom 17./21. Februar 2020 (Klagebeilage 2) vermerkten Fr. 2'120.00 und von der Vorinstanz als Grundlage genommenen Wohn- kosten sein Bewenden hat. Nach Abzug der Wohnkostenanteile von C. und D. von je Fr. 250.00 verbleiben im Bedarf der Klägerin zu veranschlagende Wohnkosten von Fr. 1'620.00 (Fr. 2'120.00 – Fr. 500.00). 9.2.2.2. Die Klägerin bewohnt seit dem 1. August 2021 (unstrittig zusammen mit ihrem Lebenspartner M., den zwei minderjährigen Kindern und E.) ein 5.5- Zimmer Einfamilienhaus am […] in Q. (vgl. auch Niederlassungsbescheini- gung der Gemeinde Q. vom 23. Februar 2022 [Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 25. Februar 2022]). Der Nettomietzins beträgt gemäss dem (nicht datierten) Mietvertrag Fr. 3'250.00 (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 22. November 2021). Die monatlichen Nebenkosten - die zu Lasten der Mieterschaft gehen - schätzt die Klägerin auf Fr. 500.00. Der Beklagte wendet in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2021 ein, monatli- che Nebenkosten von Fr. 500.00 seien viel zu hoch. Zudem könnten unter dem Titel Nebenkosten keine Kosten für Materialien (wie Heckenschere, Rasenmäher etc.), Glühbirnen, Entsorgungskosten, Serafe-Gebühren, In- ternet- und Telefonanschluss und Serviceabonnemente abgerechnet und berücksichtigt werden. Die Klägerin müsste diese Kosten sodann zwi- schenzeitlich belegen können. Die Nebenkosten würden sich auf höchs- tens Fr. 250.00 belaufen. Damit reduzierten sich die Mietkosten der Kläge- rin und der drei Kinder auf monatlich Fr. 1'750.00 (Eingabe vom 23. De- zember 2021, S. 2). Nach veröffentlichter obergerichtlicher Praxis sind auch Neben- und Unter- haltskosten zu substantiieren und unter Beweis zu stellen sind (AGVE 1988, S. 21). Das Argument der Klägerin, es lägen "weiterhin keine Abrech- nungen" vor, verfängt nicht. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich entspre- chende Informationen bei den Vormietern, dem Eigentümer oder der Ver- waltung zu beschaffen. Dem Beklagten ist auch darin beizupflichten, dass (wie es die Klägerin tut) unter dem Titel Nebenkosten keine Kosten für Ma- terialien (wie Heckenschere, Rasenmäher etc.), Glühbirnen, Entsorgungs- kosten, Serafe-Gebühren, Internet- und Telefonanschluss veranschlagt - 17 - werden können. Höhere Nebenkosten als die ihr vom Beklagten zugestan- denen Fr. 250.00 sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Lebt sodann - wie unstrittig die Klägerin - ein Ehegatte mit einem neuen Partner in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammen, werden ihm praxisgemäss nur – soweit diese angemessen sind - die halben (effektiven) Wohnkosten in seinem Notbedarf eingesetzt. Vorliegend werden die Gesamtwohnkos- ten (die im Umfang von Fr. 3'500.00 berücksichtigt werden können [Fr. 3'250.00 + Fr. 250.00]) von der Klägerin und ihrem Lebenspartner pra- xisgemäss je hälftig getragen (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 22. November 2021). Nach Abzug der Wohnkostenanteile von C. und D. von je Fr. 250.00 verbleiben im Bedarf der Klägerin ab August 2021 zu ver- anschlagende Wohnkosten von Fr. 1'250.00 (Fr. 3'500.00 / 2; abzgl. Fr. 500.00). 9.3. Aufgrund des unstrittigen Konkubinats der Klägerin mit ihrem Lebens- partner M. reduziert sich ab August 2021 der ihr anrechenbare Grundbetrag auf die Hälfte des Grundbetrages von Ehegatten, d.h. auf Fr. 850.00 (vgl. BGE 5A_730/2020 Erw. 5.2.2.1 und 5.2.2.1.3 unter Hinw. auf BGE 144 III 502 Erw. 6.6, 138 III 97 Erw. 2.3.2, 137 III 59 Erw. 4.2.2, 130 III 765 Erw. 2.4), worauf der Beklagte in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2021 (S. 2) zutreffend hinweist. Ein gefestigtes Konkubinat wird dafür – was die Kläge- rin verkennt (sie bringt vor, sie wohne erst seit wenigen Monaten mit ihrem Partner zusammen, und sie seien finanziell unabhängig, so dass es sich nicht um eine "gefestigte Partnerschaft" handle [vgl. Eingabe der Klägerin vom 12. Januar 2022, S. 2]) - nicht vorausgesetzt 9.4. Die Klägerin bringt vor, selbst in knappen Verhältnissen sei "nach aktueller Lehre" die VVG-Prämie der Krankenversicherung zu berücksichtigen (Be- rufung, S. 10). Damit liegt sie falsch. Die Berücksichtigung der VVG-Prä- mien im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - vorliegend nicht gegebene - "geho- benere" Verhältnisse voraus (Erw. 5 oben). Gemäss der als Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 22. November 2021 eingereichten Police beträgt ihre KVG-Prämie ab Januar 2022 monatlich Fr. 389.05. Da zum einen mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin im Jahr 2022 keine Prämienverbilligung mehr erhalten wird, zum anderen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach Abzug der Verbilligung eine tiefere als die ihr vorinstanzlich angerechnete KVG-Prämie resultiert, sind der Klägerin als KVG-Prämie für den ganzen Zeitraum Fr. 182.00 gemäss Vorinstanz einzusetzen. 9.5. Aufgrund der zeitlich vorverschobenen "Überschusslage" (wegen des hö- heren, der Klägerin anzurechnenden Einkommens, vgl. Erw. 4.3, 4.4 und - 18 - 7.2 oben) sind für die Steuern in allen Phasen Fr. 100.00 einzusetzen (und nicht erst ab Oktober 2020). 9.6. Zusammenfassend ist bei der Klägerin von einem (familienrechtlichen) Existenzminimum von Fr. 3'316.00 bis Dezember 2020 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'620.00; KVG Fr. 182.00; Arbeitsweg Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung Fr. 134.00; Steuern Fr. 100.00), Fr. 3'352.00 ab Januar 2021 (neu: auswärtige Verpflegung Fr. 170.00) und Fr. 2'632.00 ab August 2021 (neu: Grundbetrag: Fr. 850.00, Wohnkosten Fr. 1'250.00) auszugehen. 10. 10.1. 10.1.1. Hat ein Fahrzeug Kompetenzcharakter, sind auch die Leasingraten dem Existenzminimum zuzurechnen (Ziff. II/7 der SchKG-Richtlinien). Dass das Auto für den Beklagten ein Kompetenzgut darstellt, ist unbestritten. Strittig ist lediglich die Höhe der in seinem Bedarf (im Rahmen der Arbeitswegkos- ten) zu veranschlagenden Leasingkosten. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe den Leasingvertrag im Juni 2020, also vor der Trennung, abgeschlossen, so dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin informiert gewesen sei und deshalb die Leasingrate von Fr. 600.00 einzusetzen sei. Die Klägerin will dem Beklagten maximal Fr. 400.00 zugestehen. Sie habe nichts davon gewusst, dass er ein neues Fahrzeug lease; sie habe nie ihr Einverständnis dazu erteilt. Er hätte sich ein günstigeres Fahrzeug leasen können (Berufung, S. 10 f.). Der Beklagte bestreitet dies. Er habe das Fahrzeug erst nach Rücksprache mit der Klägerin geleast (Berufungsantwort, S. 5). 10.1.2. Die Darstellung des Beklagten erscheint zwar wenig plausibel, nachdem er in erster Instanz vorgebracht hatte, ursprünglich sei das Auto als Überra- schung für den Geburtstag der Klägerin gedacht gewesen (act. 51). Da aber die Feststellung der Vorinstanz, die Parteien hätten Wert auf "gute Autos" (Lexus und Audi) gelegt (act. 51 f.), von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wurde, durfte es die Klägerin nicht ernsthaft überraschen, dass der Beklagte mit dem Leasingvertrag vom 26. Juni 2020 einen (Occasion) Audi XY geleast hat, für welchen sich die monatliche Leasingrate "für die vorge- sehene Vertragsdauer [48 Monate], vorbehältlich der rückwirkenden Erhö- hung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung" auf Fr. 600.00 (Klageantwortbei- lage 5) beläuft. Inwiefern dieser Betrag im Lichte des unstrittigen Flairs der - 19 - Parteien für "gute Autos" um Fr. 200.00 übersetzt sein sollte, führte die Klä- gerin nicht näher aus. 10.1.3. Der Beklagte seinerseits zeigt nicht auf, inwiefern der Vorinstanz bei der pauschalisierten Festlegung seiner Arbeitswegkosten (exkl. Leasing) auf monatlich Fr. 200.00 ein Fehler unterlaufen sein sollte. Sein nicht näher er- läuterte Hinweis in der Eingabe vom 24. Januar 2022, wonach sich "die Kosten für die Strassenverkehrssteuern sowie die Autoversicherung" auf Fr. 420.00 und Fr. 156.00 beliefen (vgl. Beilagen 3 und 4), ist nicht zu ver- tiefen. 10.1.4. Es hat bei den dem Beklagten vorinstanzlich eingesetzten Arbeitswegkos- ten von Fr. 800.00 sein Bewenden. 10.2. 10.2.1. Zu den Wohnkosten des Beklagten erwog die Vorinstanz: Der Beklagte habe einen Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer am […] in R. eingereicht. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei aber davon auszugehen, dass er - wie die Klägerin behaupte - nicht dort wohne, da weder sein Arbeitge- ber noch seine Rechtsvertretung diese Adresse jemals aufgeführt hätten. Somit sei davon auszugehen, dass es sich "nicht um einen korrekten Miet- vertrag" handle. Ebenfalls seien keine Zahlungen belegt. Dem Beklagten würden (wie die Klägerin beantrage) deshalb nur Fr. 1'000.00 Wohnkosten angerechnet. Per 1. Mai 2021 beziehe er aber eine eigene Wohnung, die gemäss Mietvertrag Fr. 1'890.00 koste. Die Klägerin will dem Beklagten auch ab 1. Mai 2021 nur Fr. 1'000.00 Wohnkosten zugestehen. Der neu eingereichte Mietvertrag sei ebenfalls vorgetäuscht; er habe die Wohnung nicht bezogen (Berufung, S. 11, 14 f.). Der Beklagte wendete in der Berufungsantwort vom 30. Juli 2021 (S. 6 f.) ein, er habe einen korrekten, gültigen Mietvertrag eingereicht und bezahle die Miete monatlich; er offeriere die Zahlungsbestätigungen zur Edition. In ihrer Eingabe vom 5. August 2021 bemängelte die Klägerin, dass der Beklagte die Belege zur Zahlung des Mietzinses nicht gleich einreiche. Die Kinder besuchten den Beklagten weiterhin bei dessen Mutter und nicht in der angeblichen Wohnung in der […] in R.. Wenn der Beklagte Belege ein- reichen würde, könnten diese wegen Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr be- rücksichtigt werden. - 20 - Mit Eingabe vom 13. August 2021 brachte der Beklagte im Wesentlichen vor, bereits der Mietvertrag belege, dass er einen Mietvertrag abgeschlos- sen habe. Er reiche nun aber die Zahlungsbelege für die Mietzinse Juni bis August 2021 sowie die Bestätigung des Vermieters der Zahlung der Miet- zinsen für die Wohnung am […] ein. Die Kinder besuchten ihn bei der Grossmutter, weil er sich keine komplette Wohnungseinrichtung finanzie- ren könne und weil dies die einzige Möglichkeit sei, dass die Grossmutter die Töchter ebenfalls sehen könne; da die Besuche nur sehr selten statt- fänden und die Zeit somit mehr als beschränkt sei, könnten sowohl er als auch seine Mutter die ohnehin kurze Zeit mit den beiden Töchtern gemein- sam verbringen. Mit Eingabe vom 22. November 2021 hielt die Klägerin daran fest, dass der Beklagte weiterhin nicht an der von ihm angegebenen Adresse an der […] in R. wohne. Es sei davon auszugehen, dass er die Wohnung seit meh- reren Monaten untervermiete. Er wohne weiterhin bei der Grossmutter, auch wenn er bisher konstant das Gegenteil behaupte. 10.2.2. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 informierte die F., S., das Oberge- richt (gestützt auf die Instruktionsrichterverfügung vom 2. Dezember 2021) darüber, dass das Mietverhältnis mit dem Beklagten betreffend die Woh- nung an der […] in R. vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2021 gedauert habe. Entsprechende Mietzinszahlungen des Beklagten (Fr. 1'890.00) sind be- legt. Bis und mit Mai 2021 sind dem Beklagten, der die Vorinstanz und die Klägerin bezüglich seiner Wohnsituation offensichtlich hinters Licht führen wollte (und dasselbe auch mit dem Obergericht versucht, vgl. unten), ledig- lich Wohnkosten gemäss Vorinstanz (bis April 2021) resp. in von der Klä- gerin anerkannten Höhe (Mai 2021) von Fr. 1'000.00 einzusetzen. Um eine zusätzliche Phase für den Juni 2021 zu verhindern, ist für den in der Ver- gangenheit liegenden Zeitraum bis Juli 2021 von durchschnittlichen Wohn- kosten des Beklagten von Fr. 1'150.00 (10x Fr. 1'000.00 + 2x Fr. 1'890.00; / 12) auszugehen. Am 23. Dezember 2021 reichte der Beklagte (ohne dies zu erwähnen) ei- nen bis 31. Dezember 2021 befristeten (angeblich bereits am 2. August 2021 abgeschlossenen) Mietvertrag für eine möblierte 2.5-Zimmerwoh- nung in T. und einen Autoabstellplatz ein (Beilage 3), ohne sich – was na- heliegend wäre – zu seiner Wohnsituation acht Tage später zu äussern. Er beliess es dabei vorzubringen, er habe "seit August 2021 einen neuen Miet- vertrag", der Mietzins betrage monatlich Fr. 1'450.00 und er zahle die Miete nachweislich auch effektiv. Nach seinem bisherigen Katz- und Mausspiel bezüglich seiner Wohnsituation und auch im Lichte der Stundungsbestäti- gungen der Gemeindeverhaltung R. vom 9. Dezember 2021, welche an den Beklagten an der "[…], R." adressiert sind, erachtet es die Klägerin in ihrer Eingabe vom 12. Januar 2022 zu Recht als unglaubwürdig, dass der - 21 - Beklagte per 1. August 2021 nach T. weggezogen sein und er gemäss den als Beilage 4 zu seiner Eingabe vom 23. Dezember 2021 eingereichten "Quittungen" angeblich monatlich Fr. 1'450.00 als Miete bezahlt haben soll. Auch ab dem 1. August 2021 sind ihm deshalb nur Wohnkosten von Fr. 1'000.00 einzusetzen. 10.3. Gemäss Verfügung der SVA Aargau vom 4. Dezember 2021 als zulässi- gem neuen Beweismittel erhält der Beklagte im Jahr 2022 keine Prämien- verbilligung mehr; seine KVG-Prämie 2022 beträgt laut Versicherungspo- lice 2022 der N., ein ebenfalls zulässiges neues Beweismittel, Fr. 389.05 (vgl. Beilagen 1 und 2 zur Eingabe vom 23. Dezember 2021). 10.4. 10.4.1. In seiner Eingabe vom 23. Dezember 2021 bringt der Beklagte vor, er sehe sich derzeit "mit hohen Steuerrückzahlungen konfrontiert". Dem Ratenzah- lungsplan der Kantons- und Gemeindesteuern 2021 vom 9. Dezember 2021 sei zu entnehmen, dass er bis im Juli 2022 Fr. 350.00 zu bezahlen habe und ab August 2022 monatlich Fr. 800.00. Der Ausstand für die Kan- tons- und Gemeindesteuern 2020 belaufe sich auf Fr. 6'043.80, weil er nun als Einzelperson besteuert werde; er habe deshalb eine monatliche Raten- zahlung ab Dezember 2021 von Fr. 800.00 bis Ende 2022 vereinbart. Für das Jahr 2019 habe er noch eine Zahlung von Fr. 1'602.20 zu bezahlen. Den Zahlungsbelegen könne entnommen werden, dass er im September 2021 Fr. 402.00, danach jeweils Fr. 400.00 "an die Steuern" bezahle. Dies gelte es ebenfalls in der Unterhaltsberechnung bei seinem Bedarf "gebüh- rend zu berücksichtigen". Mit Eingabe vom 9. März 2022 (Beilage 2) reichte der Beklagte die definitive Steuerrechnung der direkten Bundessteuer 2020 in Höhe von Fr. 542.00 und eine entsprechende Belastungsanzeige von seinem Konto bei der O. vom 1. Februar 2022 ein. 10.4.2. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – im Grundsatz auf die Beurteilung der in der Berufung und der Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen (vgl. Erw. 1.5 oben). Zwar können im Berufungsverfahren im Bereich der Kinderbelange Neuerungen voraussetzungslos vorgebracht werden (vgl. Erw. 1.7 oben). Nachdem aber vorliegend der Beklagte in der Beru- fungsantwort in grundsätzlicher Hinsicht die Berücksichtigung pauschaler Steuern von je Fr. 100.00 ab Vorliegen der "Überschusslage", trotz Mög- lichkeit dazu (vgl. Erw. 1.4 oben), nicht beanstandet hat, stellt sein implizi- tes Anliegen (erst) in der Eingabe vom 23. Dezember 2021, die Steuern seien nicht pauschal, sondern in (letztlich) individuell ermittelter Höhe (im Rahmen der Schuldentilgung) einzusetzen, eine unzulässige Nachbesse- rung seiner Berufungsantwort (vgl. BGE 5A_7/2021 Erw. 2.2) dar, die keine - 22 - Berücksichtigung finden kann. Dazu kommt, dass die Berücksichtigung sei- ner mit dem Gemeindesteueramt I. vereinbarten Ratenzahlungen im Rah- men der Unterhaltsberechnung u.a. voraussetzen würde, dass es sich um eine vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangene, bereits damals (nachweislich) abbezahlte Schuld, deren Wert beiden Ehegatten weiterhin dient oder bereits gemeinsam verbraucht worden ist, handelt (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2018 [ZSU.2018.298], Erw. 7.3; BGE 5A_141/2014 Erw. 3.1), was vorliegend bei den persönlichen Steuerschulden des Beklagten (ordentliche Steuern 2019, 2020 und 2021 [vgl. Beilage 5 bis 7 zur Eingabe des Beklagten vom 23. Dezember 2021]) offensichtlich nicht der Fall ist. Der Unterhaltspflich- tige soll es nicht in der Hand haben, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herab- zumindern (BGE 127 III 289 Erw. 2a/bb). 10.4.3. Aufgrund der "Überschusslage" sind die pauschalen Steuern von Fr. 100.00 gemäss Vorinstanz allerdings auch beim Beklagten bereits ab August 2020 (und nicht erst ab Oktober 2020) zu berücksichtigen (vgl. Erw. 9.5 oben). 10.5. Zusammenfassend ergeben sich familienrechtliche Existenzminima des Beklagten von Fr. 3'642.00 bis Juli 2021 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohn- kosten Fr. 1'150.00; Krankenkasse Fr. 182.00; Arbeitsweg Fr. 800.00; aus- wärtige Verpflegung Fr. 210.00; Steuern Fr. 100.00), Fr. 3'492.00 ab Au- gust 2021 (neu: Wohnkosten Fr. 1'000.00) und Fr. 3'699.00 ab Januar 2022 (neue Phase 5; neu: KVG Fr. 389.05). 11. 11.1. 11.1.1. In C. Bedarf berücksichtigte die Vorinstanz erst ab Lehrantritt in S. (ab 1. August 2021) Mobilitätskosten von Fr. 80.00 (U-Abo); in der Vorphase be- haupte die Klägerin solche bloss. Die Klägerin beharrt indes zu Recht auf die C. vom Beklagten in erster In- stanz (act. 37) unter diesem Titel noch zugestandenen Fr. 50.00 (Berufung, S. 6); von diesem Betrag ist auch ab 1. August 2021 auszugehen (vgl. Be- rufung, S. 5). 11.1.2. Dass C. ab Antritt ihrer Lehre monatliche "Schulungskosten" von Fr. 50.00 (Berufung, S. 7) anfallen (nebst Verpflegungs- und Mobilitätskosten), er- scheint glaubhaft (Erw. 1.8 oben). - 23 - 11.1.3. Ungeachtet des neuen Wohnsitzes in Q. und C. dortigen effektiven KVG/VVG-Prämien (vor Abzug der wohl auch für das Jahr 2022 gewährten Prämienverbilligung) gemäss Versicherungspolice 2022 (Beilage 3 zur Ein- gabe der Klägerin vom 22. November 2021) ist weiterhin von einer Kran- kenkassenpauschale von Fr. 100.00 auszugehen. 11.1.4. C. monatlicher Bedarf beträgt damit bis Juli 2021 Fr. 1'105.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkosten Fr. 250.00; KVG Fr. 100.00; auswärtige Verpfle- gung Fr. 105.00; Mobilitätskosten Fr. 50.00) und ab August 2021 Fr. 1'155.00 (neu: Schulungskosten Fr. 50.00; sie besucht die Schule auch nach Aufgabe ihrer Lehrstelle [vgl. Eingabe der Klägerin vom 10. Februar 2022]). 11.2. 11.2.1. D. erhält seit 1. Oktober 2020 wöchentlich zwei bis vier Stunden à Fr. 30.00 Nachhilfeunterricht (Berufungsbeilagen 8 und 9), welcher den plausiblen und grundsätzlich unstrittigen Ausführungen der Klägerin zufolge mit mo- natlich Fr. 240.00 zu Buche schlägt (Berufung, S. 13). Mit seinem Einwand, diese Auslagen könnten wegen verspäteter Geltendmachung nicht mehr berücksichtigt werden (Berufungsantwort, S. 7), ist der Beklagte nicht zu hören; im vorliegenden Verfahren können Neuerungen umfassend vorge- bracht werden (vgl. Erw. 1.7 oben). Um eine zusätzliche Phase zu vermei- den, sind die Auslagen für den Nachhilfeunterricht für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 von insgesamt Fr. 720.00 (3x Fr. 240.00) mit im Monatsdurchschnitt Fr. 144.00 im Zeitraum ab August 2020 bis Dezem- ber 2020 (Fr. 720.00 / 5) zu veranschlagen; ab Januar 2021 sind Fr. 240.00 einzusetzen. 11.2.2. Auch bei D. ist sodann in allen Phasen mit einer Krankenkassenpauschale von Fr. 100.00 gemäss Vorinstanz zu rechnen (vgl. Erw. 11.1.3 oben). 11.2.3. D. Barbedarf beläuft sich damit bis Dezember 2020 auf Fr. 1'094.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; Wohnkosten Fr. 250.00; KVG Fr. 100.00; Nach- hilfeunterricht Fr. 144.00) und ab Januar 2021 auf Fr. 1'190.00 (neu: Nach- hilfeunterricht Fr. 240.00). 12. 12.1. Nach Deckung der allseitigen familienrechtlichen Existenzminima (vgl. Erw. 9.6, 10.5, 11.1.4, 11.2.3 oben) verbleiben von den Gesamteinkünften - 24 - der vierköpfigen Familie (vgl. Erw. 6.3, 7.2, 8.1 und 8.2.4 oben) folgende Überschüsse: August 2020 bis Dezember 2020 Einkommen Beklagter: Fr. 5'000.00 Einkommen Klägerin: Fr. 3'940.00 (+) Kinderzulage D.: Fr. 200.00 (+) Ausbildungszulage C.: Fr. 250.00 (+) Fr. 9'390.00 Bedarf Beklagter: Fr. 3'642.00 (-) Bedarf Klägerin: Fr. 3'316.00 (-) Bedarf D.: Fr. 1'094.00 (-) Bedarf C.: Fr. 1'105.00 (-) Überschuss: Fr. 233.00 Januar 2021 bis Juli 2021 Einkommen Beklagter: Fr. 5'000.00 Einkommen Klägerin: Fr. 4'440.00 (+) Kinderzulage D.: Fr. 200.00 (+) Ausbildungszulage C.: Fr. 250.00 (+) Fr. 9'890.00 Bedarf Beklagter: Fr. 3'642.00 (-) Bedarf Klägerin: Fr. 3'352.00 (-) Bedarf D.: Fr. 1'190.00 (-) Bedarf C.: Fr. 1'105.00 (-) Überschuss: Fr. 601.00 August 2021 bis Dezember 2021 Einkommen Beklagter: Fr. 5'000.00 Einkommen Klägerin: Fr. 4'440.00 (+) Kinderzulage D.: Fr. 200.00 (+) Einkünfte C.: Fr. 860.00 (+) Fr. 10'500.00 Bedarf Beklagter: Fr. 3'492.00 (-) Bedarf Klägerin: Fr. 2'632.00 (-) Bedarf D.: Fr. 1'190.00 (-) Bedarf C.: Fr. 1'155.00 (-) Überschuss: Fr. 2'031.00 Januar 2022 Einkommen Beklagter: Fr. 5'000.00 Einkommen Klägerin: Fr. 4'410.00 (+) Kinderzulage D.: Fr. 200.00 (+) Einkünfte C.: Fr. 860.00 (+) Fr. 10'470.00 Bedarf Beklagter: Fr. 3'699.00 (-) - 25 - Bedarf Klägerin: Fr. 2'632.00 (-) Bedarf D.: Fr. 1'190.00 (-) Bedarf C.: Fr. 1'155.00 (-) Überschuss: Fr. 1'794.00 Ab Februar 2022: Einkommen Beklagter: Fr. 5'000.00 Einkommen Klägerin: Fr. 4'410.00 (+) Kinderzulage D.: Fr. 200.00 (+) Ausbildungszulage C.: Fr. 250.00 (+) Fr. 9'860.00 Bedarf Beklagter: Fr. 3'699.00 (-) Bedarf Klägerin: Fr. 2'632.00 (-) Bedarf D.: Fr. 1'190.00 (-) Bedarf C.: Fr. 1'155.00 (-) Überschuss: Fr. 1'184.00 12.2. Diese Überschüsse sind nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. Erw. 5 oben). Die Überschüsse sind somit – bei zwei grossen und zwei kleinen Köpfen – zu je einem Drittel auf die Parteien und je zu einem Sechs- tel auf C. und D. aufzuteilen; dies ist grundsätzlich auch unstrittig. Überschuss Beklagter/Klägerin D./C. Aug. - Dez. 20: Fr. 233.00 je Fr. 77.00 je Fr. 40.00 Jan. - Juli 21: Fr. 601.00 je Fr. 200.00 je Fr. 100.00 Aug. - Dez. 21: Fr. 2'031.00 je Fr. 677.00 je Fr. 338.00 Jan. 22: Fr. 1'794.00 je Fr. 598.00 je Fr. 299.00 ab Feb. 22: Fr. 1'184.00 je Fr. 395.00 je Fr. 198.00 Eine Plafonierung der Überschüsse der Kinder drängt sich nicht auf und wird auch von den Parteien nicht geltend gemacht. Der (ungedeckte) Barbedarf von D. beträgt somit (gerundet): Aug. - Dez. 20: Fr. 935.00 (Fr. 1'094.00 + Fr. 40.00 – Fr. 200.00) Jan. - Juli 21: Fr. 1'090.00 (Fr. 1'190.00 + Fr. 100.00 – Fr. 200.00) Aug. - Dez. 21: Fr. 1'330.00 (Fr. 1'190.00 + Fr. 338.00 – Fr. 200.00) Jan. 22: Fr. 1'290.00 (Fr. 1'190.00 + Fr. 299.00 – Fr. 200.00) ab Feb. 22: Fr. 1'190.00 (Fr. 1'190.00 + Fr. 198.00 – Fr. 200.00) Der (ungedeckte) Barbedarf von C. beträgt somit (gerundet): Aug. - Dez. 20: Fr. 895.00 (Fr. 1'105.00 + Fr. 40.00 – Fr. 250.00) Jan. - Juli 21: Fr. 955.00 (Fr. 1'105.00 + Fr. 100.00 – Fr. 250.00) Aug. - Dez. 21: Fr. 635.00 (Fr. 1'155.00 + Fr. 338.00 – Fr. 860.00) - 26 - Jan. 22: Fr. 595.00 (Fr. 1'155.00 + Fr. 299.00 – Fr. 860.00) ab Feb. 22: Fr. 1'105.00 (Fr. 1'155.00 + Fr. 198.00 – Fr. 250.00) 12.3. 12.3.1. Die Klägerin bringt vor, da sie die alleinige Obhut und die Hauptbetreuung für die 12- und 17-jährigen Kinder habe, sie zudem die volljährige Tochter E. unterstütze und sie sich für die erste Phase der Trennung von Bekannten Fr. 6'000.00 habe ausleihen müssen, sei es nicht mit Art. 285 ZGB verein- bar, dass der Kinderunterhalt in allen Phasen "streng nach Leistungsfähig- keit" der Eltern verteilt worden sei und sie mit ihrem minimen Überschuss noch an den Unterhalt der minderjährigen Kinder beisteuern müsse. Der Beklagte sei zu verpflichten, den gesamten Barunterhalt der beiden (min- derjährigen) Töchter zu bezahlen (Berufung, S. 4 ff.). Der Beklagte bestrei- tet diese Ausführungen (Berufungsantwort, S. 3). 12.3.2. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geld- unterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB). Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrich- ten hat. Im Streitfall gilt bei (wie vorliegend) alleiniger Obhut eines Eltern- teils der Grundsatz, dass der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und weil der Inhaber der Obhut seinen Unterhaltsbeitrag vollständig mittels Naturalunterhalt leistet, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist, grundsätzlich vollständig dem anderen Elternteil anheimfällt, weil dieser weitestgehend von den mit dem Naturalunterhalt erfüllten Aufgaben entbunden ist. Von diesem Grund- satz muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere. Ein Elternteil gilt in diesem Zusammenhang als leistungsfähig, wenn er mit seinem eige- nen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausge- hend über einen Überschuss verfügt (BGE 5A_727/2018 Erw. 4.3.2.2), bzw. ist die Leistungsfähigkeit in diesem Sinne in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.3.2). 12.3.3. 12.3.3.1. Der Beklagte verfügt über folgende Leistungsfähigkeit (Einkommen – fami- lienrechtliches Existenzminimum): Aug. - Dez. 20: Fr. 1'358.00 (Fr. 5'000.00 - Fr. 3'642.00) Jan. - Juli 21: Fr. 1'358.00 (Fr. 5'000.00 - Fr. 3'642.00) Aug. - Dez. 21: Fr. 1'508.00 (Fr. 5'000.00 - Fr. 3'492.00) - 27 - Jan. 22: Fr. 1'301.00 (Fr. 5'000.00 - Fr. 3'699.00) ab Feb. 22: Fr. 1'301.00 (Fr. 5'000.00 - Fr. 3'699.00) 12.3.3.2. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin präsentiert sich wie folgt: Aug. - Dez. 20: Fr. 624.00 (Fr. 3'940.00 - Fr. 3'316.00) Jan. - Juli 21: Fr. 1'088.00 (Fr. 4'440.00 - Fr. 3'352.00) Aug. - Dez. 21: Fr. 1'808.00 (Fr. 4'440.00 - Fr. 2'632.00) Jan. 22: Fr. 1'778.00 (Fr. 4'410.00 - Fr. 2'632.00) ab Feb. 22: Fr. 1'778.00 (Fr. 4'410.00 - Fr. 2'632.00) 12.3.4. Vor dem Hintergrund der schon reduzierten Betreuungsbedürftigkeit der beiden 12- und 17-jährigen Kinder und weil die Klägerin aus der angebli- chen Unterstützung ihrer volljährigen Tochter und der angeblichen finanzi- ellen Unterstützung durch Bekannte nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, ist vorliegend der Vorinstanz weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststel- lung noch eine falsche Rechtsanwendung (vgl. Erw. 1.2 oben) vorzuwer- fen, wenn sie die Parteien verpflichtet hat, im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit für den ungedeckten Barunterhalt der beiden minderjäh- rigen Kinder aufzukommen. Wie zu zeigen sein wird, verbleibt so zwar dem Beklagten bis Juli 2021 ein leicht höherer Überschuss als der Klägerin; ab August 2021 hat hingegen die Klägerin einen vergleichsweise höheren per- sönlichen Überschuss als der Beklagte (vgl. Erw. 12.3.7 unten). 12.3.5. Die Aufteilung des Barunterhalts auf die Parteien präsentiert sich wie folgt: Aug. - Dez. 20: Beklagter 69 % / Klägerin 31 % (Fr. 1'358.00 bzw. Fr. 624.00 / [Fr. 1'358.00 + Fr. 624.00]) Jan. - Juli 21: Beklagter 56 % / Klägerin 44 % (Fr. 1'358.00 bzw. Fr. 1'088.00 / [Fr. 1'358.00 + Fr. 1'088.00]) Aug. - Dez. 21: Beklagter 45 % / Klägerin 55 % (Fr. 1'508.00 bzw. Fr. 1'808.00 / [Fr. 1'508.00 + Fr. 1'808.00]) Jan. 22: Beklagter 43 % / Klägerin 57 % (Fr. 1'301.00 bzw. Fr. 1'778.00 / [Fr. 1'301.00 + Fr. 1'758.00]) ab Feb. 22: Beklagter 43 % / Klägerin 57 % (Fr. 1'301.00 bzw. Fr. 1'778.00 / [Fr. 1'301.00 + - 28 - Fr. 1'758.00]) 12.3.6. Dies ergibt zusammengefasst die folgenden (gerundeten) Beiträge, die der Beklagte an den Barunterhalt der beiden minderjährigen Töchter zu leisten hat: Unterhalt Anteil Anteil D. Beklagter Klägerin Aug. - Dez. 20: Fr. 935.00 (69 %) Fr. 645.00 (31 %) Fr. 290.00 Jan. - Juli 21: Fr. 1'090.00 (56 %) Fr. 610.00 (44 %) Fr. 480.00 Aug. - Dez. 21: Fr. 1'330.00 (45 %) Fr. 600.00 (55 %) Fr. 730.00 Jan. 22: Fr. 1'290.00 (43 %) Fr. 550.00 (57 %) Fr. 740.00 Ab Feb. 22: Fr. 1'190.00 (43 %) Fr. 510.00 (57 %) Fr. 680.00 Unterhalt Anteil Anteil C. Beklagter Klägerin Aug. - Dez. 20: Fr. 895.00 (69 %) Fr. 620.00 (31 %) Fr. 275.00 Jan. - Juli 21: Fr. 955.00 (56 %) Fr. 530.00 (44 %) Fr. 425.00 Aug. - Dez. 21: Fr. 635.00 (45 %) Fr. 290.00 (55 %) Fr. 345.00 Jan. 22: Fr. 595.00 (43 %) Fr. 260.00 (57 %) Fr. 335.00 Ab Feb. 22: Fr. 1'105.00 (43 %) Fr. 480.00 (57 %) Fr. 625.00 12.3.7. Den Parteien verbleiben damit die folgenden persönlichen Überschüsse (Leistungsfähigkeit [Erw. 12.3.3 oben] abzgl. anteiliger Kinderunterhalt [Erw. 12.3.6 oben]): Beklagter Klägerin Aug. - Dez. 20: Fr. 93.00 Fr. 59.00 Jan. - Juli 21: Fr. 218.00 Fr. 183.00 Aug. - Dez. 21: Fr. 618.00 Fr. 733.00 Jan. 22: Fr. 491.00 Fr. 703.00 Ab Feb. 22: Fr. 311.00 Fr. 473.00 12.3.8. Dispositiv-Ziffer 4.1 des angefochtenen Entscheids ist den vorstehend (Erw. 12.3.6 oben) für den Beklagten ermittelten, anteiligen Unterhaltsbei- trägen entsprechend anzupassen. Aufgrund der Offizialmaxime ist das Ge- richt nicht an die Parteianträge gebunden und kann auch zu Ungunsten der Kinder davon abweichen (BGE 5A_169/2012 Erw. 3.3). - 29 - 13. 13.1. Den Beginn der letzten Phase legte die Vorinstanz auf den 1. August 2021 (Lehrantritt von C.). Zur Dauer der Unterhaltspflicht äusserte sie sich nicht. Sie beliess es bei der Feststellung, die Periode ab C. Lehrabschluss im August 2024 werde in einem allfälligen Scheidungsurteil zu beachten sein, da im Eheschutzverfahren grundsätzlich nur bis zu zwei Jahre in die Zu- kunft gerechnet werde. 13.2. In der Berufung beantragt die Klägerin, die Kinderalimente seien bis zum Abschluss der Erstausbildung über die Volljährigkeit der Kinder hinaus fest- zulegen. Diesem Ansinnen kann nicht entsprochen werden. Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das Eheschutzgericht die nötigen Massnahmen nur für die minderjährigen Kinder der Ehegatten. Nach Art. 133 Abs. 3 ZGB kann zwar das Scheidungsgericht den Kindesunterhaltsbeitrag für ein noch minderjähriges Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen; der Inhaber der elterlichen Sorge kann in diesem Fall in eigenem Namen Voll- jährigenunterhalt geltend machen (BGE 129 III 56 ff. Erw. 3). Art. 133 Abs. 3 ZGB findet allerdings im Eheschutzverfahren – anders als im Rah- men vorsorglicher Massnahmen i.S.v. Art. 276 Abs. 1 ZPO (vgl. LEUENBER- GER, in: FamKomm. Scheidung [FamKomm.], 3. Aufl., Bern 2017, N. 16 zu Anh. ZPO Art. 276) - keine Anwendung, und aus dem Wortlaut von Art. 176 Abs. 3 ZGB lässt sich keine Zuständigkeit des Eheschutzrichters ableiten, Massnahmen für volljährige Kinder zu treffen bzw. für solche Unterhaltsbei- träge zuzusprechen. Die aargauische Gerichtspraxis erachtet den Ehe- schutzrichter daher nicht als zuständig, Beiträge für volljährige Kinder fest- zusetzen (AGVE 2002, S. 72 ff.). Der Unterhaltsanspruch steht nur dem volljährigen Kind zu und ist von diesem geltend zu machen (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 3. Juli 2017 [ZSU.2016.341], Erw. 5.2.2). 14. In Dispositiv-Ziffer 4.2 berechtigte die Vorinstanz den Beklagten, die bis März 2021 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'300.00 von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Dies wurde damit begründet, dass der Beklagte an der Hauptverhandlung Zahlungen von Fr. 2'900.00 an die Klägerin nachgewiesen habe. Wofür die anderen Zah- lungen (u.A. Kreditkarten, Regionalpolizei, Zahnarzt, Swisscom) seien, habe er zwar nicht belegt. Die Klägerin habe indes im Schlussvortrag vom 5. März 2021 anerkannt, dass bis im März 2021 Zahlungen von gesamthaft Fr. 4'300.00 geleistet worden seien (Urteil, Erw. 10). Die Klägerin beantragt die Aufhebung dieser Bestimmung, begründet allerdings nicht warum (Erw. 1.3 oben), so dass diesbezüglich auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. - 30 - 15. Die Dispositiv-Ziffer 6 (Vermerk der der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkommen; vgl. Art. 301a ZPO) ist den vorstehenden Ausführun- gen entsprechend anzupassen (vgl. Erw. 6.3, 7.2. 8.1 und 8.2.4 oben). 16. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Beklagten, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Erw. 3 und 14 oben). 17. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangs- gemäss der Klägerin zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu einen Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Be- klagten (vgl. Erw. 18.4.1 unten; AGVE 2013 Nr. 77; BGE 5A_754/2013 Erw. 5) die Hälfte seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten, welche auf (ge- rundet) Fr. 2'275.00 festgesetzt werden (Grundentschädigung Fr. 2'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; AGVE 2002 S. 72]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschlag von insgesamt 30 % für die Ein- gaben vom 13. August 2021, 22. Oktober 2021, 23. Dezember 2021, 24. Januar 2022 und 9. März 2022 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittel- abzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % Mehrwertsteuer), d.h. Fr. 1'137.50, zu bezahlen. Das mit Kostennote vom 9. März 2022 geltend gemachte Honorar von Fr. 3'867.15 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern (Beilage 4 zur Eingabe des Beklagten vom 9. März 2022) ist nicht tarifgemäss und kann nicht genehmigt werden. 18. 18.1. Sowohl die Klägerin (Berufung, S. 15 f.) als auch der Beklagte (Berufungs- antwort, S. 7 f.) beantragen für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 18.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensver- hältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 Erw. 5.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetre- tene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt werden kön- nen (AGVE 2006 S. 37 ff.). - 31 - 18.3. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Bezie- hung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weni- ger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 Erw. 5.1). Zu berücksichtigen sind dabei nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierba- ren eigenen Mittel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 371 Erw. 4b); jede hy- pothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f., 148). Laufende Unterhaltsbeiträge, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, dürfen nicht als Einkommen aufgerechnet werden (BÜHLER, in: Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], Bern 2012, N. 10 zu Art. 117 ZPO). Zukünftige Unterhaltsbeiträge werden nicht berücksichtigt, wenn sie schon bisher nicht bezahlt wurden (BÜHLER, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 164 zu Art. 117 ZPO [betreffs Berücksichtigung im Bedarf] resp. N. 49b zu Art. 119 ZPO [betreffs Berücksichtigung als Einkommen]). Ebenfalls nicht angerechnet werden dürfen die vom unterhaltspflichtigen Elternteil geleisteten Kinderalimente und Kinderzulagen, denn diese sind nicht dazu bestimmt, die Lebenshaltungskosten des obhutsberechtigten Elternteils und schon gar nicht dessen Prozesskosten zu decken. Lediglich wenn die geleisteten Kinderalimente (nebst Kinderzulagen) den Zwangsbedarf des Kindes nicht zu decken vermögen, ist der entsprechende Fehlbetrag in die Bedarfsrechnung des obhutsberechtigten Elternteils einzubeziehen (BÜH- LER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f. und 148), denn eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskos- ten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur De- ckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 223 Erw. 5.1). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der soge- nannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG-Richt- linien errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen - sofern deren re- gelmässige Tilgung nachgewiesen ist - zusammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 225 Erw. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusam- menhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) o- der der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 Erw. 2.1). - 32 - 18.4. 18.4.1. Der Beklagte verfügte ab Gesuchseinreichung am 30. Juli 2021 nur noch von August 2021 bis Januar 2022 (vgl. Erw. 12.3.7 oben) nach Berücksich- tigung eines 25 %-Zuschlags von Fr. 300.00 auf seinem Grundbetrag (Fr. 1'200.00) über einen Überschuss. Aus dem daraus resultierenden Ge- samtüberschuss von Fr. 1'700.00 (5x Fr. 300.00 [August bis Dezember 2021] + Fr. 200.00 [Januar 2022]) innerhalb eines Jahres hat der Beklagte nachweislich Steuerschulden in Höhe von rund Fr. 1'200.00 (vgl. Beilagen 8 bis 10 zur Eingabe des Beklagten vom 23. Dezember 2021) getilgt, so dass seine zivilprozessuale Bedürftigkeit als glaubhaft erscheint und ihm daher die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren zu bewilligen ist. 18.4.2. Ab August 2021 verfügte die Klägerin bei einem 25 %-Zuschlag auf ihrem Grundbetrag von Fr. 850.00 (vgl. Erw. 9.3 oben), Fr. 212.50 entsprechend, über einen Gesamtüberschuss von rund Fr. 4'650.00 binnen eines Jahres (5x [Fr. 733.00 – Fr. 212.50] + 1x [Fr. 703.00 – Fr. 212.50] + 6x [Fr. 473.00 – Fr. 212.50]; vgl. Erw. 12.3.7 oben). Damit ist sie in der Lage, die auf sie entfallenden Prozesskosten in der Grössenordnung von Fr. 3'800.00 (vgl. Erw. 17 oben analog) zu bezahlen. Eine regelmässige Tilgung von Steuer- schulden, deren Berücksichtigung die Klägerin unter Hinweis auf "in den Akten" geltend macht (vgl. Berufung, S. 15 f.), ist nicht dokumentiert (vgl. Erw. 2 oben). Ungedeckte Zahnarztkosten "ihrer Töchter" im vorliegend re- levanten Zeitraum ab August 2021 sind ebenfalls nicht belegt (vgl. Beru- fungsbeilage 11). Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren ist deshalb zufolge nicht glaubhaft gemachter zivilprozessualer Bedürftigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO abzuweisen. 18.4.3. Die Bewilligungsverfahren sind kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffer 4.1 und 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 15. Juni 2021, aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: - 33 - 4. 4.1. 4.1.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. monatlichen Unterhalt (Barunterhalt) rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig (pro rata temporis) wie folgt zu bezahlen: Fr. 620.00 15. August 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 530.00 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 Fr. 290.00 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 260.00 1. bis 31. Januar 2022 Fr. 480.00 ab 1. Februar 2022 4.1.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von D. monatlichen Unterhalt (Barunterhalt) rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig (pro rata temporis) wie folgt zu bezahlen: Fr. 645.00 15. August 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 610.00 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 Fr. 600.00 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 550.00 1. bis 31. Januar 2022 Fr. 510.00 ab 1. Februar 2022 6. Die Unterhaltsbeiträge beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen (netto; exkl. Kinderzulagen/Ausbildungszulagen) der Parteien: Gesuchstellerin 15. August 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 3'940.00 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 4'440.00 ab 1. Januar 2022 Fr. 4'410.00 Gesuchsgegner Fr. 5'000.00 C. 15. August 2020 bis 31. Juli 2021 Fr. 250.00 (Ausbildungszulage) 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 Fr. 860.00 (Ausbildungszulage; Lehrlingslohn) ab 1. Februar 2022 Fr. 250.00 (Ausbildungszulage) D. (Kinderzulage) [recte] Fr. 200.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt. Dem Beklagten wird sein Anteil zufolge Gewährung - 34 - der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art.123 ZPO vorge- merkt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Be- klagten die Hälfte seiner für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 2'275.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten An- waltskosten, d.h. Fr. 1'137.50, zu bezahlen. 4. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wird abgewiesen. 5. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Es wird ihm MLaw Sandra Schmitt, Advokatin, Rheinfelden, als unentgeltliche Rechtsvertrete- rin bestellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. - 35 - Aarau, 4. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess