2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 16'404.30 (inkl. Über- setzungs- und Beweisführungskosten) werden der Beklagten auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von insgesamt Fr. 10'400.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Obergerichtskasse den Restbetrag von Fr. 6'004.30 zu überweisen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10’230.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...] - 33 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)