Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) von praxisgemäss 20 %, den in den Akontorechnungen aufgeführten Spesen von ca. Fr. 1’500.00 (Beilagen 1-3 zur Eingabe der Klägerin vom 17. Februar 2023), welche angesichts der zahlreichen Dokumente und den damit für Kopien verbundenen Kosten nicht in Zweifel zu ziehen sind, und 7,7 % Mehrwertsteuer ist die Entschädigung somit richterlich auf gerundet Fr. 10’230.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.