In Würdigung dieser Umstände ist die Grundentschädigung ermessensweise auf Fr. 8'000.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT, davon 100% [§ 3 Abs. 2 AnwT])]. Für die aufforderungsgemäss erfolgten Stellungnahmen vom 6. September 2021 betreffend Anordnung der Echtheitsüberprüfung sowie vom 17. Februar 2023 betreffend den vertrauensanwaltlichen Bericht wird die Grundentschädigung um insgesamt 25 % erhöht, d.h. auf Fr. 10'000.00 (§ 6 Abs. 3 AnwT). Für die übrigen Eingaben wird kein Zuschlag gewährt. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) von praxisgemäss 20 %,