Entscheid im Bereinigungsverfahren nach Art. 42 ZGB kommt keine materiellrechtliche Wirkung zu. Insofern ist der Fall von eher untergeordneter Bedeutung. Auf das Entscheidwesentliche reduziert erscheint der Fall trotz des internationalen Bezugs auch nicht ausserordentlich komplex, zumal sich eine Abklärung durch das DVI bzw. der Beizug des kasachischen Vertrauensanwalts zwecks Erörterung der Sachlage relativ zeitnah abzeichnete.