Dem Umstand, dass der klägerische Anwalt die zahlreichen Verfügungen sowie die beklagtischen Eingaben und Beweismittel zumindest studieren musste, ist jedoch Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe, sondern lediglich die Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister Streitgegenstand war. Einem - 32 -