Die klägerische Seite allein hat ca. ein Dutzend Eingaben eingereicht, was namentlich angesichts der summarischen Natur des Verfahrens den Umfang, der vernünftigerweise erwartet werden darf, deutlich übersteigt. Den Parteien steht es zwar frei, im Rahmen ihres Replikrechts zu sämtlichen Eingaben Stellung zu nehmen. Unnötige Eingaben werden jedoch nicht entschädigt (§ 6 Abs. 3 AnwT). Dem Umstand, dass der klägerische Anwalt die zahlreichen Verfügungen sowie die beklagtischen Eingaben und Beweismittel zumindest studieren musste, ist jedoch Rechnung zu tragen.