Wie vorstehend erwähnt, gestaltete sich das Verfahren als äusserst umfangreich. Der dem klägerischen Anwalt mutmasslich hohe entstandene Aufwand ist aber nicht zuletzt den zahlreichen unaufgeforderten Stellungnahmen, die zu einem grossen Teil bloss das bereits Gesagte wiederholten und der Einreichung nicht entscheidrelevanter und/oder unzulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel seitens beider Parteien geschuldet (vgl. vorstehend E. 5.4). Die klägerische Seite allein hat ca. ein Dutzend Eingaben eingereicht, was namentlich angesichts der summarischen Natur des Verfahrens den Umfang, der vernünftigerweise erwartet werden darf, deutlich übersteigt.