111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat die Differenz von Fr. 6'004.30 an die Obergerichtskasse zu bezahlen. 9.2. Die Beklagte hat der Klägerin ausserdem eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, bemisst sich die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles und beträgt zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'470.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT).