Da sich das Verfahren zufolge der wiederholten, zum Teil ausschweifenden Stellungnahmen der Parteien und den zahlreichen Akten als überdurchschnittlich langwierig und aufwendig erwiesen hat, ist die Entscheidgebühr ermessensweise auf Fr. 6'000.00 festzusetzen (§ 8 VKD). Hinzu kommen Übersetzungskosten in Höhe von Fr. 4'027.55 sowie Kosten der Beweisführung für den vertrauensanwaltlichen Bericht in Höhe von Fr. 6'376.75. Die Gerichtskosten betragen demnach gesamthaft Fr. 16'404.30. Sie sind mit den von der Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von insgesamt Fr. 10'400.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).