9. 9.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten setzen sich vorliegend aus der Entscheidgebühr, den Kosten der Beweisführung und den Kosten für die Übersetzung zusammen (vgl. Art. 95 Abs. 2 ZPO). Da sich das Verfahren zufolge der wiederholten, zum Teil ausschweifenden Stellungnahmen der Parteien und den zahlreichen Akten als überdurchschnittlich langwierig und aufwendig erwiesen hat, ist die Entscheidgebühr ermessensweise auf Fr. 6'000.00 festzusetzen (§ 8 VKD).