24), zutreffend. Indes scheint die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses auch in Kasachstan dem Normalfall zu entsprechen (vgl. Bericht S. 10 f.). Ein solches wurde für den Verstorbenen in der Schweiz aber unbestrittenermassen nie beantragt. 7.3. Insgesamt sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass nie mit Willen des Verstorbenen in Kasachstan eine Ehe mit der Beklagten geschlossen wurde. Das kasachische Feststellungsurteil vom 31. Mai 2019 scheint vielmehr aus den Umständen der gelebten Verhältnisse darauf zu schliessen, dass am 29. Dezember 2017 eine Ehe geschlossen worden sein musste. Dies - 30 -