Dass anscheinend keinerlei Fotos oder sonstige Nachweise existieren, die eine Hochzeitsfeier oder eine standesamtliche Trauung belegen, erscheint äusserst auffällig. Zumindest wäre zu erwarten, dass die Planung und Durchführung der angeblichen Eheschliessung zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen in Kasachstan in irgendeiner nachweisbaren Form zur Sprache gekommen wäre, zumal auch in Kasachstan eine Eheschliessung keine formlose Angelegenheit ist und diverse Urkunden und Erklärungen beizubringen sind, die angeblichen Eheleute in verschiedenen Ländern wohnten und offenkundig regelmässig über "WhatsApp" korrespondierten.