Dies dürfte auch der Beklagten bewusst gewesen sein. In einer Anfrage der Beklagten vom 14. Februar 2018 an die Botschaft in Astana, Kasachstan, erkundigte sie sich denn auch noch um weitere Informationen zum Eheschliessungsprozess in der Schweiz sowie zum Ablauf, wenn sie sich entscheiden würden, eine Eheschliessung in Kasachstan zu melden (GB 8).