7.2.5. Weiter weisen diverse Umstände im vorliegenden Fall darauf hin, dass nie eine Eheschliessung stattgefunden hat. Einerseits wurde offenbar eine Eheschliessung in der Schweiz angestrebt, eine solche hat aber nie stattgefunden. Der Klägerin ist beizupflichten, dass das in der Schweiz eingeleitete – und auch nach der angeblichen Heirat in Kasachstan im Dezember 2017 weiterhin verfolgte – Ehevorbereitungsverfahren gegen eine Eheschliessung in Kasachstan spricht.