In dieser Hinsicht ist auch auf Art. 184 Abs. 4 des kasachischen Gesetzes über die Ehe und die Familie zu verweisen, der vorsieht, dass ein Registerverlust vom Archiv für Personenstandsregister an dem Ort, an dem sich das verlorene Register befand, zu bestätigen ist (vgl. auch Bericht des Vertrauensanwalts, S. 13). Dass eine solche Bestätigung erfolgt wäre, ist jedoch wie erwähnt nicht ersichtlich.