die Registrierung der Ehe einzig wegen der IT-Panne fehlerhaft war. Hierzu führte sie in der Berufung (Rz. 11) aus, dass sie bereits am 1. Mai 2016 nach islamischen Recht geheiratet hätten. Aufgrund der Behauptung der Klägerin, es sei gar keine Ehe geschlossen worden, habe sie die Ehe gerichtlich feststellen lassen. Wozu dies aber hätte notwendig sein sollen, wenn sie den Verstorbenen bereits am 29. Dezember 2017 zivilrechtlich geehelicht hätte, erschliesst sich nicht.