Insofern wäre das Feststellungsurteil vom 31. Mai 2019 gar nicht nötig gewesen bzw. wäre diesem die Grundlage entzogen (E. 5.5.2 hievor). Im Urteil des kasachischen Gerichts wurde demgegenüber erwogen, dass die Beklagte gerade keine Möglichkeit gehabt hätte, die Eheschliessung nachzuweisen. Das Urteil des kasachischen Gerichts vom 31. Mai 2019 wird im Schreiben des Justizdepartements vom 20. Januar 2020 bezeichnenderweise auch nicht erwähnt.