Unklar bleibt, an welches Amt sich die Beklagte gewendet haben soll und weshalb die Eheschliessung nicht ordnungsgemäss erledigt worden sein soll. Das Gericht stellte ohne nachvollziehbare Begründung fest, dass die Beklagte keine andere Möglichkeit gehabt hätte, die Eheschliessung nachzuweisen, als durch gerichtliche Feststellung. Es finden sich auch keinerlei Ausführungen im Urteil, dass irgendwelche Abklärungen dazu getroffen worden wären, ob die Ehe im Bezirk X. tatsächlich geschlossen wurde und weshalb dort keine Daten und Akten, die die Eheschliessung nachweisen würden, vorhanden gewesen sein sollen. Das Gericht stellte im Wesentlichen aufgrund der Aussagen der Beklagten und