Sind die Umstände der Eheschliessung und der Wille eines Ehegatten nicht zuverlässig geklärt, darf eine Anerkennung aus Gründen des schweizerischen Ordre public nicht ausgesprochen werden. Dass eine Eheschliessung im Ausland registriert wurde und gültig ist, schliesst nicht aus, dass der Eheschliessung aus Gründen des schweizerischen Ordre public die Anerkennung versagt wird (so betreffend Eheauflösung BGE 122 III 344 E. 4).