Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz grundsätzlich anerkannt (Art. 45 Abs. 1 IPRG). Sie wird nicht anerkannt, wenn einer der beiden Eheleute offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen will oder wenn die Eheschliessung nicht dem freien Willen der Verlobten entsprach (Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland Nr. 150.2 des Bundesamts für Justiz BJ, Ziff. 7).