Vorbehalten bleiben namentlich Entscheidungen, deren Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wären (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst die Anerkennung eines ausländischen Entscheids dann gegen den schweizerischen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet würden (BGE 131 III 182 E. 4.1). - 26 -