7.2. 7.2.1. Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder sie endgültig ist, und kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG vorliegt (Art. 25 IPRG). Vorbehalten bleiben namentlich Entscheidungen, deren Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wären (Art. 27 Abs. 1 IPRG).