Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 20. Mai 2022 (E. 2) verwiesen werden. Auch die von der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2023 genannten Umstände, wonach der vertrauensanwaltliche Bericht in diversen Punkten die Rechtslage oder den Sachverhalt falsch wiedergebe – zum Teil unter Berufung auf Urkunden, die dem Vertrauensanwalt gar nicht vorgelegen haben – begründen nicht den Anschein von Befangenheit. Letztlich obliegen die Rechtsauslegung und die Beweiswürdigung ohnehin dem Gericht.