Entgegen der Behauptung der Beklagten in der Stellungnahme vom 3. April 2023 (Rz. 28) lag somit eine Vollmacht einer von der Auskunft betroffenen Partei vor, denn die verlangten Auskünfte betrafen nicht nur sie, sondern auch den Verstorbenen. Eine durch die Beklagte erteilte Vollmacht wurde vom Vertrauensanwalt explizit nicht verlangt (vgl. hierzu wiederum die Eingabe des DVI vom 31. März 2022 sowie die instruktionsrichterliche Verfügung vom 20. Mai 2022, E. 3). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Auskunft unrechtmässig erfolgt sein soll bzw. weshalb es sehr unwahrscheinlich sein soll, dass das Amt - 24 -