Abgesehen davon hat der Vertrauensanwalt zwecks Einholung von Auskünften von Behörden, Ämtern etc. ausdrücklich eine Vollmacht einer "verwandten Person" verlangt (vgl. die Eingabe des DVI vom 31. März 2022), welche ihm am 18. Mai 2022 von der Klägerin, als verwandte Person des Verstorbenen, auch erteilt wurde. Entgegen der Behauptung der Beklagten in der Stellungnahme vom 3. April 2023 (Rz. 28) lag somit eine Vollmacht einer von der Auskunft betroffenen Partei vor, denn die verlangten Auskünfte betrafen nicht nur sie, sondern auch den Verstorbenen.