6.3.2.3. Auch die Tatsache, dass die Beklagte nicht in die Auskunft der kasachischen Registerbehörde eingewilligt hat, ist unerheblich. Einerseits ist ohnehin davon auszugehen, dass das kasachische Recht – wie auch das Schweizer Recht (vgl. Art. 48a ff. und Art. 58 ff. ZStV) – Bestimmungen vorsieht, die eine Registerauskunft in einem Fall wie dem vorliegenden erlaubt. Abgesehen davon hat der Vertrauensanwalt zwecks Einholung von Auskünften von Behörden, Ämtern etc. ausdrücklich eine Vollmacht einer "verwandten Person" verlangt (vgl. die Eingabe des DVI vom 31. März 2022), welche ihm am 18. Mai 2022 von der Klägerin, als verwandte Person des Verstorbenen, auch erteilt wurde.