Die kasachische Behörde hätte die Anfrage des Vertrauensanwalts, wenn diese den Anforderungen des HBewUe70 nicht entsprochen hätte, abweisen bzw. das Ersuchen zuständigkeitshalber an die Zentrale Behörde weiterleiten können (Art. 6 HBewUe70). Beantwortet es die Anfrage aber aufforderungsgemäss, so kann nicht ohne Weiteres von einer Unverwertbarkeit der entsprechenden Auskunft gesprochen werden. Anzeichen, dass die Auskunft etwa aufgrund eines strafbaren Verhaltens des Vertrauensanwalts erwirkt wurde, sind keine ersichtlich. Solche wurden auch nicht behauptet.